Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dassdarf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände denbringen, wenn sie die Anforderungen des § 20a Abs. 1 erfüllen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Ferner muss derDer Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen
1. | pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 | |||||||||
2. | die | |||||||||
3. | nach Abschluss |
(3) BeiDer Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 21a, die EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Bewertungpyrotechnischen Gegenstände aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.
(4) Hat der KonformitätHersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstände muss einesGegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der folgenden Verfahren durchgeführt werden:Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde zu informieren.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(1) Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dassdarf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände denbringen, wenn sie die Anforderungen des § 20a Abs. 1 erfüllen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Ferner muss derDer Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen
1. | pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 | |||||||||
2. | die | |||||||||
3. | nach Abschluss |
(3) BeiDer Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 21a, die EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Bewertungpyrotechnischen Gegenstände aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.
(4) Hat der KonformitätHersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstände muss einesGegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der folgenden Verfahren durchgeführt werden:Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde zu informieren.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|