Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Über BerufungenBeschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese fürnach diesem Bundesgesetz entscheidet das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet
|
| |||||||||
|
|
(2) Gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektion gemäß Abs. 1 Z 1 ist keine Berufung zulässigLandesverwaltungsgericht.
(1) Über BerufungenBeschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese fürnach diesem Bundesgesetz entscheidet das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet
|
| |||||||||
|
|
(2) Gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektion gemäß Abs. 1 Z 1 ist keine Berufung zulässigLandesverwaltungsgericht.