§ 2 PyroTG 2010

Pyrotechnikgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 882009/37848/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MitgliedstaatenEG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 187170 vom 16.07.198830.06.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/112/EG, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 37 vom 09.02.1991 S. 42, bestimmt sind,

2.

Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,

3.

mittels Gaskartuschen betriebene BühneneffektmittelEffektmittel,

4.

Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,

5.

pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und

6.

Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen.

(2) Das 2. Hauptstück sowie § 32 finden keine Anwendung auf

1.

pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und

2.

pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.

(3) Das 3. Hauptstück sowie §§ 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 04.01.2010 bis 30.06.2015

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 882009/37848/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MitgliedstaatenEG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 187170 vom 16.07.198830.06.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/112/EG, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 37 vom 09.02.1991 S. 42, bestimmt sind,

2.

Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,

3.

mittels Gaskartuschen betriebene BühneneffektmittelEffektmittel,

4.

Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,

5.

pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und

6.

Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen.

(2) Das 2. Hauptstück sowie § 32 finden keine Anwendung auf

1.

pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und

2.

pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.

(3) Das 3. Hauptstück sowie §§ 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.

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