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(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. | Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie | |||||||||
2. | Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen, | |||||||||
3. | mittels Gaskartuschen betriebene | |||||||||
4. | Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände, | |||||||||
5. | pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und | |||||||||
6. | Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen. |
(2) Das 2. Hauptstück sowie § 32 finden keine Anwendung auf
1. | pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und | |||||||||
2. | pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden. |
(3) Das 3. Hauptstück sowie §§ 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. | Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie | |||||||||
2. | Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen, | |||||||||
3. | mittels Gaskartuschen betriebene | |||||||||
4. | Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände, | |||||||||
5. | pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und | |||||||||
6. | Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen. |
(2) Das 2. Hauptstück sowie § 32 finden keine Anwendung auf
1. | pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und | |||||||||
2. | pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden. |
(3) Das 3. Hauptstück sowie §§ 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.