§ 2 PyroTG 2010 Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

Pyrotechnikgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsZündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 187 vom 16.07.1988 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/112/EG, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 37 vom 09.02.1991 S. 42, bestimmt sind,Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 187 vom 16.07.1988 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/112/EG, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 Sitzung 68, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 37 vom 09.02.1991 Sitzung 42, bestimmt sind,
    2. 1.Ziffer einsZündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, bestimmt sind,Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 Sitzung 1, bestimmt sind,
    3. 2.Ziffer 2Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,
    4. 3.Ziffer 3mittels Gaskartuschen betriebene BühneneffektmittelEffektmittel,
    5. 4.Ziffer 4Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,
    6. 5.Ziffer 5pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und
    7. 6.Ziffer 6Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen.Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 2009,, fallen.
  2. (2)Absatz 2Das 2. Hauptstück sowie § 32 finden keine Anwendung aufDas 2. Hauptstück sowie Paragraph 32, finden keine Anwendung auf
    1. 1.Ziffer einspyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, undpyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 Sitzung 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 Sitzung 14, und
    2. 2.Ziffer 2pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Das 3. Hauptstück sowie §§ 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.Das 3. Hauptstück sowie Paragraphen 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 04.01.2010 bis 30.06.2015
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsZündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 187 vom 16.07.1988 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/112/EG, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 37 vom 09.02.1991 S. 42, bestimmt sind,Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 187 vom 16.07.1988 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/112/EG, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 Sitzung 68, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 37 vom 09.02.1991 Sitzung 42, bestimmt sind,
    2. 1.Ziffer einsZündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, bestimmt sind,Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 Sitzung 1, bestimmt sind,
    3. 2.Ziffer 2Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,
    4. 3.Ziffer 3mittels Gaskartuschen betriebene BühneneffektmittelEffektmittel,
    5. 4.Ziffer 4Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,
    6. 5.Ziffer 5pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und
    7. 6.Ziffer 6Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen.Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 2009,, fallen.
  2. (2)Absatz 2Das 2. Hauptstück sowie § 32 finden keine Anwendung aufDas 2. Hauptstück sowie Paragraph 32, finden keine Anwendung auf
    1. 1.Ziffer einspyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, undpyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 Sitzung 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 Sitzung 14, und
    2. 2.Ziffer 2pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Das 3. Hauptstück sowie §§ 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.Das 3. Hauptstück sowie Paragraphen 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.

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