§ 208 RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments nicht angehören. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
  2. (2)Absatz 2Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Absatz eins, bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
§ 208 RStDG seit 22.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.12.2018
  1. (1)Absatz einsDem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments nicht angehören. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
  2. (2)Absatz 2Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Absatz eins, bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
§ 208 RStDG seit 22.12.2018 weggefallen.

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