§ 8p Bgld. VG Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Wenn eine Bewilligungsinhaberin aufgrund ihrer Risikoanalyse feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann sie vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.

(2) Bevor die Bewilligungsinhaberin vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden anwendet, hat sie sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.

(3) Auch in jenen Bereichen, in denen die Bewilligungsinhaberin vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat sie die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

(4) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden von ihr betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnisausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

die näheren Spielregeln und Spielbedingungen für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze;

2.

die Bedingungen für den Eintritt in den Automatensalon;

3.

die Spielzeiten und

4.

falls ein gesonderter Eintrittspreis verlangt wird, den Preis der Eintrittskarten.

(2) Die Bewilligungsinhaberin hat für Glücksspielautomatenkönnen, dass die in Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners aufgestellt sind, eine Spielordnung zu erlassen,Voraussetzungen für die die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 sinngemäß gelten.

(3) Die Besuchs- und Spielordnung ist vor Anschlag im Automatensalon sowieAnwendung der Betriebsräumlichkeit der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners der Landesregierung bekanntzugeben und darf die Vorschriften dieses Landesgesetzes nicht verletzenvereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 11.01.2012 bis 02.08.2019

(1) Wenn eine Bewilligungsinhaberin aufgrund ihrer Risikoanalyse feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann sie vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.

(2) Bevor die Bewilligungsinhaberin vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden anwendet, hat sie sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.

(3) Auch in jenen Bereichen, in denen die Bewilligungsinhaberin vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat sie die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

(4) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden von ihr betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnisausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

die näheren Spielregeln und Spielbedingungen für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze;

2.

die Bedingungen für den Eintritt in den Automatensalon;

3.

die Spielzeiten und

4.

falls ein gesonderter Eintrittspreis verlangt wird, den Preis der Eintrittskarten.

(2) Die Bewilligungsinhaberin hat für Glücksspielautomatenkönnen, dass die in Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners aufgestellt sind, eine Spielordnung zu erlassen,Voraussetzungen für die die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 sinngemäß gelten.

(3) Die Besuchs- und Spielordnung ist vor Anschlag im Automatensalon sowieAnwendung der Betriebsräumlichkeit der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners der Landesregierung bekanntzugeben und darf die Vorschriften dieses Landesgesetzes nicht verletzenvereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

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