§ 8m Bgld. VG Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat Vorgänge, die Geschäftsleiterinneneinen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und Geschäftsleiter und die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben jeder Tätigkeit und jeder Transaktionder Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster. In solchen Fällen hat die Bewilligungsinhaberin soweit möglich den Hintergrund und schriftlich festzuhalten, deren Art ihres Erachtens besonders nahe liegt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnteZweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,

1.

dass eine Transaktion einer Besucherin oder eines Besuchers in einem Automatensalon oder den Betriebsräumlichkeiten der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners der Geldwäscherei dient, oder

2.

dass die Besucherin oder der Besucher des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Strafgesetzbuch angehört oder eine Transaktion der Besucherin oder des Besuchers im Automatensalon oder den Betriebsräumlichkeiten der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d Strafgesetzbuch dient, so hat die Bewilligungsinhaberin oder seine Vertragspartnerin oder sein Vertragspartner unverzüglich die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Bundeskriminalamtgesetz) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. § 41 Abs. 1 vorletzter Satz und Abs. 3, 4 und 7 Bankwesengesetz sind auf die Bewilligungsinhaberin nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden.

(2) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass die Besucherin oder der Besucher eines Automatensalons oder einer Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter oder die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner die Besucherin oder den Besucher aufzufordernDie verwendeten Begriffe, die Identität des Treugebers mit dem gemäß § 40 Absden Begriffen nach Art. 2 Bankwesengesetz erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist1 bis 3 der Identitätsnachweis ungenügend, so istRichtlinie (EU) 2015/849 in der Besuch des Automatensalons bzw. das Spiel an den Glücksspielautomaten in den Betriebsräumlichkeiten zu untersagen undFassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 entsprechen, insbesondere die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen.

(3) Ergibt sich bei der für die Überprüfung zuständigen Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur AnnahmeBegriffe Geldwäsche, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Bewilligungsinhaberin hat zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionenpolitisch exponierte Person, Familienmitglieder, Personen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängenpolitisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, § 41 Abs. 4 Bankwesengesetz nach MaßgabeFührungsebene, Geschäftsbeziehung und Gruppe, sind im Sinne der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden. Die Geldwäschemeldestelle hat der Bewilligungsinhaberin Zuganggenannten Richtlinien zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassenverstehen.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 11.01.2012 bis 02.08.2019

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat Vorgänge, die Geschäftsleiterinneneinen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und Geschäftsleiter und die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben jeder Tätigkeit und jeder Transaktionder Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster. In solchen Fällen hat die Bewilligungsinhaberin soweit möglich den Hintergrund und schriftlich festzuhalten, deren Art ihres Erachtens besonders nahe liegt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnteZweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,

1.

dass eine Transaktion einer Besucherin oder eines Besuchers in einem Automatensalon oder den Betriebsräumlichkeiten der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners der Geldwäscherei dient, oder

2.

dass die Besucherin oder der Besucher des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Strafgesetzbuch angehört oder eine Transaktion der Besucherin oder des Besuchers im Automatensalon oder den Betriebsräumlichkeiten der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d Strafgesetzbuch dient, so hat die Bewilligungsinhaberin oder seine Vertragspartnerin oder sein Vertragspartner unverzüglich die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Bundeskriminalamtgesetz) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. § 41 Abs. 1 vorletzter Satz und Abs. 3, 4 und 7 Bankwesengesetz sind auf die Bewilligungsinhaberin nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden.

(2) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass die Besucherin oder der Besucher eines Automatensalons oder einer Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter oder die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner die Besucherin oder den Besucher aufzufordernDie verwendeten Begriffe, die Identität des Treugebers mit dem gemäß § 40 Absden Begriffen nach Art. 2 Bankwesengesetz erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist1 bis 3 der Identitätsnachweis ungenügend, so istRichtlinie (EU) 2015/849 in der Besuch des Automatensalons bzw. das Spiel an den Glücksspielautomaten in den Betriebsräumlichkeiten zu untersagen undFassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 entsprechen, insbesondere die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen.

(3) Ergibt sich bei der für die Überprüfung zuständigen Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur AnnahmeBegriffe Geldwäsche, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Bewilligungsinhaberin hat zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionenpolitisch exponierte Person, Familienmitglieder, Personen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängenpolitisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, § 41 Abs. 4 Bankwesengesetz nach MaßgabeFührungsebene, Geschäftsbeziehung und Gruppe, sind im Sinne der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden. Die Geldwäschemeldestelle hat der Bewilligungsinhaberin Zuganggenannten Richtlinien zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassenverstehen.

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