§ 8g Bgld. VG Einzelaufstellung

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Einzelaufstellung ist nur in gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässigvon Gastgewerbebetrieben, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 hatauch tatsächlich betrieben werden, zulässig. Die Aufstellung und der Betrieb von Glücksspielautomaten hat hiebei in einem gesonderten, entsprechend gekennzeichneten Raum zu erfolgen, zu dem Minderjährige keinen Zutritt haben dürfen.

(2) Die Entfernung der Betriebsräumlichkeiten von Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen und Jugendzentren muss mehr als 200 Meter LuftlinieGehweg (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin hat die Einhaltung des erforderlichen Abstands mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.

Stand vor dem 19.06.2017

In Kraft vom 11.01.2012 bis 19.06.2017

(1) Die Einzelaufstellung ist nur in gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässigvon Gastgewerbebetrieben, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 hatauch tatsächlich betrieben werden, zulässig. Die Aufstellung und der Betrieb von Glücksspielautomaten hat hiebei in einem gesonderten, entsprechend gekennzeichneten Raum zu erfolgen, zu dem Minderjährige keinen Zutritt haben dürfen.

(2) Die Entfernung der Betriebsräumlichkeiten von Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen und Jugendzentren muss mehr als 200 Meter LuftlinieGehweg (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin hat die Einhaltung des erforderlichen Abstands mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.

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