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(1) Liegen nach Erteilung der Bewilligung die Voraussetzungen gemäß § 8b Abs. 2 nicht mehr vor oder verletzt die Bewilligungsinhaberin Bestimmungen dieses Abschnitts oder die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen, so hat die Landesregierung
1. | der Bewilligungsinhaberin unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Spielerinnen oder Spieler angemessen ist; | |||||||||
2. | im Wiederholungsfall der zuständigen Geschäftsleiterin oder dem zuständigen Geschäftsleiter der Bewilligungsinhaberin die Geschäftsleitung ganz oder teilweise zu untersagen; | |||||||||
3. | die Bewilligung zu entziehen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Abschnitt die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können oder Übertretungen nach § 25 Abs. 1 Z 24 iVm. § 25 Abs. 2 Z 5 vorliegen. |
(2) Bei Verstoß einer Bewilligungsinhaberin gegen die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen oder gegen die Auflagen im Bewilligungsbescheid sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Abs. 1 an die Landesregierung stellen.
(3) Werden Mängel bei einem Automatensalon oder einer Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten bei Einzelaufstellung festgestellt, hat die Behörde mit Bescheid der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem Verfügungsberechtigten des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeit aufzutragen, diese Mängel zu beheben oder - wenn erforderlich - den Automatensalon oder Aufstellungsraum bis zur Behebung der Mängel zu sperren. Die Besucherinnen oder Besucher haben die getroffenen Anordnungen zu befolgen, insbesondere bei Beendigung oder Untersagung oder bei Sperre den Automatensalon oder die Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten bei Einzelaufstellung sofort zu verlassen. Bei Nichtbefolgung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, in Ausübung unmittelbaren Zwanges das Verlassen des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten durchzusetzen.
(1) Liegen nach Erteilung der Bewilligung die Voraussetzungen gemäß § 8b Abs. 2 nicht mehr vor oder verletzt die Bewilligungsinhaberin Bestimmungen dieses Abschnitts oder die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen, so hat die Landesregierung
1. | der Bewilligungsinhaberin unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Spielerinnen oder Spieler angemessen ist; | |||||||||
2. | im Wiederholungsfall der zuständigen Geschäftsleiterin oder dem zuständigen Geschäftsleiter der Bewilligungsinhaberin die Geschäftsleitung ganz oder teilweise zu untersagen; | |||||||||
3. | die Bewilligung zu entziehen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Abschnitt die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können oder Übertretungen nach § 25 Abs. 1 Z 24 iVm. § 25 Abs. 2 Z 5 vorliegen. |
(2) Bei Verstoß einer Bewilligungsinhaberin gegen die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen oder gegen die Auflagen im Bewilligungsbescheid sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Abs. 1 an die Landesregierung stellen.
(3) Werden Mängel bei einem Automatensalon oder einer Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten bei Einzelaufstellung festgestellt, hat die Behörde mit Bescheid der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem Verfügungsberechtigten des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeit aufzutragen, diese Mängel zu beheben oder - wenn erforderlich - den Automatensalon oder Aufstellungsraum bis zur Behebung der Mängel zu sperren. Die Besucherinnen oder Besucher haben die getroffenen Anordnungen zu befolgen, insbesondere bei Beendigung oder Untersagung oder bei Sperre den Automatensalon oder die Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten bei Einzelaufstellung sofort zu verlassen. Bei Nichtbefolgung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, in Ausübung unmittelbaren Zwanges das Verlassen des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten durchzusetzen.