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(2) Dem Regionalvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
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(3) Pro Mitglied ist unter einem ein Ersatzmitglied zu nominieren, für die Bürgermeisterinnen/ Bürgermeister ist dies immer die/der (erste) Vizebürgermeister/in. Als Ersatz für Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 1 können – soweit vorhanden – nur Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 lit. a nominiert werden. Jedes Ersatzmitglied gemäß Abs. 2 kann jedes von derselben Partei nominierte Mitglied vertreten.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Regionalvorstandes sind – ausgenommen die ad personam entsandten Bürgermeister/innen und Vizebürgermeister/innen – mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 2 Nominierungsberechtigten zu bestellen. Mitglieder und Ersatzmitglieder, die ihre für die Delegierung relevante Funktion verlieren oder ihre Mitgliedschaft zurücklegen, sind von der Landesregierung abzuberufen.
(5) Die/Der Vorsitzende der Regionalversammlung und deren/dessen Stellvertreter/in sind gleichzeitig die/der Vorsitzende des Regionalvorstandes und dessen Stellvertreter/in. In dieser Funktion sind sie auch stimmberechtigte Mitglieder beider Gremien.
(6) Aufgaben des Regionalvorstandes sind insbesondere:
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(7) Der Regionalvorstand besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, die er mit Erlassung der Geschäftsordnung durch die Landesregierung erlangt. Der Regionalvorstand kann für sich Rechte und Pflichten begründen. Der Regionalvorstand ist insbesondere berechtigt,
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(8) Der Regionalvorstand wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden bzw. deren/dessen Stellvertreter/in nach außen vertreten. Für die wirtschaftlichen Geschäfte des Regionalvorstandes ist die Kassierin/der Kassier verantwortlich, die/der mit ihrer/seiner Zustimmung vom Regionalvorstand aus dessen Mitgliedern gewählt wird.
(9) Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 7 hat insbesondere zu regeln:
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(10) Die Aufgaben der Vorsitzenden/des Vorsitzenden sind:
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(11) Dem Gesamtgremium obliegt die Besorgung aller Aufgaben des Regionalvorstandes, sofern sie nicht durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung der/dem Vorsitzenden übertragen sind. Das Gesamtgremium kann durch Beschluss einzelne der ihm obliegenden Aufgaben auch der/dem Vorsitzenden übertragen.
(12) Für Verbindlichkeiten des Regionalvorstandes haftet der Regionalvorstand mit seinem Vermögen. Organwalter und Mitglieder des Regionalvorstandes haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt. §§ 24 bis 26 des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66/2002§ 17a StROG in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010 sind sinngemäß anzuwendenseit 31.12.2017 weggefallen.
(13) Der Regionalvorstand hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Für den Regionalvorstand ist unter der Verantwortung der Kassierin/des Kassiers ein Rechnungswesen zu führen, das den Aufgaben des Regionalvorstandes entspricht.
(14) Dem Regionalvorstand gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion an:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 140/2014, LGBl. Nr. 139/2015
(2) Dem Regionalvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
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(3) Pro Mitglied ist unter einem ein Ersatzmitglied zu nominieren, für die Bürgermeisterinnen/ Bürgermeister ist dies immer die/der (erste) Vizebürgermeister/in. Als Ersatz für Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 1 können – soweit vorhanden – nur Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 lit. a nominiert werden. Jedes Ersatzmitglied gemäß Abs. 2 kann jedes von derselben Partei nominierte Mitglied vertreten.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Regionalvorstandes sind – ausgenommen die ad personam entsandten Bürgermeister/innen und Vizebürgermeister/innen – mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 2 Nominierungsberechtigten zu bestellen. Mitglieder und Ersatzmitglieder, die ihre für die Delegierung relevante Funktion verlieren oder ihre Mitgliedschaft zurücklegen, sind von der Landesregierung abzuberufen.
(5) Die/Der Vorsitzende der Regionalversammlung und deren/dessen Stellvertreter/in sind gleichzeitig die/der Vorsitzende des Regionalvorstandes und dessen Stellvertreter/in. In dieser Funktion sind sie auch stimmberechtigte Mitglieder beider Gremien.
(6) Aufgaben des Regionalvorstandes sind insbesondere:
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(7) Der Regionalvorstand besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, die er mit Erlassung der Geschäftsordnung durch die Landesregierung erlangt. Der Regionalvorstand kann für sich Rechte und Pflichten begründen. Der Regionalvorstand ist insbesondere berechtigt,
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(8) Der Regionalvorstand wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden bzw. deren/dessen Stellvertreter/in nach außen vertreten. Für die wirtschaftlichen Geschäfte des Regionalvorstandes ist die Kassierin/der Kassier verantwortlich, die/der mit ihrer/seiner Zustimmung vom Regionalvorstand aus dessen Mitgliedern gewählt wird.
(9) Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 7 hat insbesondere zu regeln:
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(10) Die Aufgaben der Vorsitzenden/des Vorsitzenden sind:
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(11) Dem Gesamtgremium obliegt die Besorgung aller Aufgaben des Regionalvorstandes, sofern sie nicht durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung der/dem Vorsitzenden übertragen sind. Das Gesamtgremium kann durch Beschluss einzelne der ihm obliegenden Aufgaben auch der/dem Vorsitzenden übertragen.
(12) Für Verbindlichkeiten des Regionalvorstandes haftet der Regionalvorstand mit seinem Vermögen. Organwalter und Mitglieder des Regionalvorstandes haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt. §§ 24 bis 26 des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66/2002§ 17a StROG in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010 sind sinngemäß anzuwendenseit 31.12.2017 weggefallen.
(13) Der Regionalvorstand hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Für den Regionalvorstand ist unter der Verantwortung der Kassierin/des Kassiers ein Rechnungswesen zu führen, das den Aufgaben des Regionalvorstandes entspricht.
(14) Dem Regionalvorstand gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion an:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 140/2014, LGBl. Nr. 139/2015