§ 20c B-GlBG Informationspflicht

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
§ 20c.Paragraph 20 c,

Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres, erstmalig bis zum 31. März 2016, der Bundeskanzlerindie Bundesministerin oder dem Bundeskanzlerden Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten innerhalb der diesem Datum vorangegangenen zwei Kalenderjahren wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

  1. 1.Ziffer einsdie Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie
  2. 2.Ziffer 2die durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingetretenen Rechtsfolgen
zu enthalten und ist unverzüglich von der BundeskanzlerinBundesministerin oder dem BundeskanzlerBundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung auf der Website des BundeskanzleramtesBundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.03.2025
§ 20c.Paragraph 20 c,

Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres, erstmalig bis zum 31. März 2016, der Bundeskanzlerindie Bundesministerin oder dem Bundeskanzlerden Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten innerhalb der diesem Datum vorangegangenen zwei Kalenderjahren wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

  1. 1.Ziffer einsdie Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie
  2. 2.Ziffer 2die durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingetretenen Rechtsfolgen
zu enthalten und ist unverzüglich von der BundeskanzlerinBundesministerin oder dem BundeskanzlerBundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung auf der Website des BundeskanzleramtesBundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.

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