§ 480 ASVG Besonderer Steigerungsbetrag für Zuschussleistungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2011 bis 31.12.9999

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen überPersonen, die Notarversicherungam 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt V der Satzung 2006, Verlautbarung Nr. 139/2005 in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27/2009, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at), gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 248 Abs. 5, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (BGBl. Nr. 201/1967§ 29, Art) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:

1.

Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss- oder Hinterbliebenenversorgungsgenuss-Zuschussleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt.

2.

Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von § 108h mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.

Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. I Z 19) - 1.7.1967Dezember 2011 zu erlassen.

1. UNTERABSCHNITT

Gemeinsame Sonderbestimmungen über die

Krankenversicherung der Bundesangestellten

und die Notarversicherung

(BGBl. Nr. 168/1966, Art. I Z 20) - 1.7.1966.

Anwendung von Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles

§ 480. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967.

Stand vor dem 27.12.2011

In Kraft vom 01.07.1967 bis 27.12.2011

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen überPersonen, die Notarversicherungam 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt V der Satzung 2006, Verlautbarung Nr. 139/2005 in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27/2009, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at), gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 248 Abs. 5, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (BGBl. Nr. 201/1967§ 29, Art) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:

1.

Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss- oder Hinterbliebenenversorgungsgenuss-Zuschussleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt.

2.

Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von § 108h mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.

Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. I Z 19) - 1.7.1967Dezember 2011 zu erlassen.

1. UNTERABSCHNITT

Gemeinsame Sonderbestimmungen über die

Krankenversicherung der Bundesangestellten

und die Notarversicherung

(BGBl. Nr. 168/1966, Art. I Z 20) - 1.7.1966.

Anwendung von Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles

§ 480. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967.

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