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ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen über Personen, die Notarversicherungam 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt V der Satzung 2006, Verlautbarung Nr. 139/2005 in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27/2009, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at), gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 248 Abs. 5, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (BGBl. Nr. 201/1967§ 29) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist: Personen, Artdie am 31. I Z 19) - 1.7.1967.
1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Sonderbestimmungen über die
KrankenversicherungDezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt römisch fünf der Bundesangestellten
und die Notarversicherung
(BGBl. Nr. 168/1966Satzung 2006, ArtVerlautbarung Nr. I Z 20139/2005 in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27/2009, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at) - 1.7.1966.
Anwendung von Bestimmungen, gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Ersten bis Achten TeilesParagraph 248, Absatz 5,, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (Paragraph 29,) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:
§ 480Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967Dezember 2011 zu erlassen.
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen über Personen, die Notarversicherungam 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt V der Satzung 2006, Verlautbarung Nr. 139/2005 in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27/2009, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at), gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 248 Abs. 5, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (BGBl. Nr. 201/1967§ 29) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist: Personen, Artdie am 31. I Z 19) - 1.7.1967.
1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Sonderbestimmungen über die
KrankenversicherungDezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt römisch fünf der Bundesangestellten
und die Notarversicherung
(BGBl. Nr. 168/1966Satzung 2006, ArtVerlautbarung Nr. I Z 20139/2005 in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27/2009, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at) - 1.7.1966.
Anwendung von Bestimmungen, gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Ersten bis Achten TeilesParagraph 248, Absatz 5,, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (Paragraph 29,) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:
§ 480Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967Dezember 2011 zu erlassen.