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ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen überPersonen, die Notarversicherungam 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt V der Satzung 2006, Verlautbarung Nr. 139/2005 in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27/2009, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at), gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 248 Abs. 5, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (BGBl. Nr. 201/1967§ 29, Art) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:
1. | Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss- oder Hinterbliebenenversorgungsgenuss-Zuschussleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt. | |||||||||
2. | Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von § 108h mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt. |
Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. I Z 19) - 1.7.1967Dezember 2011 zu erlassen.
1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Sonderbestimmungen über die
Krankenversicherung der Bundesangestellten
und die Notarversicherung
(BGBl. Nr. 168/1966, Art. I Z 20) - 1.7.1966.
Anwendung von Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles
§ 480. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967.
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen überPersonen, die Notarversicherungam 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt V der Satzung 2006, Verlautbarung Nr. 139/2005 in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27/2009, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at), gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 248 Abs. 5, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (BGBl. Nr. 201/1967§ 29, Art) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:
1. | Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss- oder Hinterbliebenenversorgungsgenuss-Zuschussleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt. | |||||||||
2. | Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von § 108h mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt. |
Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. I Z 19) - 1.7.1967Dezember 2011 zu erlassen.
1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Sonderbestimmungen über die
Krankenversicherung der Bundesangestellten
und die Notarversicherung
(BGBl. Nr. 168/1966, Art. I Z 20) - 1.7.1966.
Anwendung von Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles
§ 480. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967.