§ 480 ASVG Besonderer Steigerungsbetrag für Zuschussleistungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2011 bis 31.12.9999
§ 480.Paragraph 480,

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen über Personen, die Notarversicherungam 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt V der Satzung 2006, Verlautbarung Nr. 139/2005 in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27/2009, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at), gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 248 Abs. 5, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (BGBl. Nr. 201/1967§ 29) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist: Personen, Artdie am 31. I Z 19) - 1.7.1967.

1. UNTERABSCHNITT

Gemeinsame Sonderbestimmungen über die

KrankenversicherungDezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt römisch fünf der Bundesangestellten

und die Notarversicherung

(BGBl. Nr. 168/1966Satzung 2006, ArtVerlautbarung Nr. I Z 20139/2005 in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27/2009, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at) - 1.7.1966.

Anwendung von Bestimmungen, gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Ersten bis Achten TeilesParagraph 248, Absatz 5,, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (Paragraph 29,) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:

  1. 1.Ziffer einsDie Höhe des besonderen Steigerungsbetrages entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss- oder Hinterbliebenenversorgungsgenuss-Zuschussleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt.
  2. 2.Ziffer 2Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von § 108h mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von Paragraph 108 h, mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.

§ 480Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967Dezember 2011 zu erlassen.

Stand vor dem 27.12.2011

In Kraft vom 01.07.1967 bis 27.12.2011
§ 480.Paragraph 480,

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen über Personen, die Notarversicherungam 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt V der Satzung 2006, Verlautbarung Nr. 139/2005 in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27/2009, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at), gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 248 Abs. 5, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (BGBl. Nr. 201/1967§ 29) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist: Personen, Artdie am 31. I Z 19) - 1.7.1967.

1. UNTERABSCHNITT

Gemeinsame Sonderbestimmungen über die

KrankenversicherungDezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt römisch fünf der Bundesangestellten

und die Notarversicherung

(BGBl. Nr. 168/1966Satzung 2006, ArtVerlautbarung Nr. I Z 20139/2005 in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27/2009, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at) - 1.7.1966.

Anwendung von Bestimmungen, gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Ersten bis Achten TeilesParagraph 248, Absatz 5,, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (Paragraph 29,) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:

  1. 1.Ziffer einsDie Höhe des besonderen Steigerungsbetrages entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss- oder Hinterbliebenenversorgungsgenuss-Zuschussleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt.
  2. 2.Ziffer 2Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von § 108h mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von Paragraph 108 h, mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.

§ 480Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967Dezember 2011 zu erlassen.

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