§ 25a AußWG 2011 (weggefallen)

Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit die Abs. 2 bis 11 nichts anderes bestimmen, unterliegen folgende Vorgänge, die Unternehmen mit Sitz in Österreich betreffen, keinen Beschränkungen:Soweit die Absatz 2 bis 11 nichts anderes bestimmen, unterliegen folgende Vorgänge, die Unternehmen mit Sitz in Österreich betreffen, keinen Beschränkungen:
    1. 1.Ziffer einsder Erwerb des Unternehmens,
    2. 2.Ziffer 2der Erwerb einer Beteiligung an diesem oder
    3. 3.Ziffer 3der Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf dieses.Unter Unternehmen sind juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Sofern unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen, bedarf ein Vorgang im Sinne von Abs. 1 einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wennSofern unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen, bedarf ein Vorgang im Sinne von Absatz eins, einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas betroffene Unternehmen mit Sitz in Österreich den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 291/1897, unterliegt unddas betroffene Unternehmen mit Sitz in Österreich den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. Sitzung 291/1897, unterliegt und
    2. 2.Ziffer 2in einem Bereich tätig ist, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV betrifft undin einem Bereich tätig ist, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, Absatz eins, AEUV betrifft und
    3. 3.Ziffer 3der Erwerb durch eine natürliche Person, die kein Unionsbürger, Bürger des EWR oder der Schweiz ist, oder eine juristische Person oder Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittstaat mit Ausnahme des EWR und der Schweiz hat, erfolgt.Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Bereiche im Sinne von Abs. 2 Z 2 sind solcheBereiche im Sinne von Absatz 2, Ziffer 2, sind solche
    1. 1.Ziffer einsder inneren und äußeren Sicherheit, insbesondere
      1. a)Litera aVerteidigungsgüterindustrie und
      2. b)Litera bSicherheitsdienste;
    2. 2.Ziffer 2der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge, insbesondere im Bereich
      1. a)Litera ader Energieversorgung,
      2. b)Litera bder Wasserversorgung,
      3. c)Litera cder Telekommunikation
      4. d)Litera ddes Verkehrs und
      5. e)Litera eder Infrastruktureinrichtungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung und des Gesundheitswesens.
  4. (4)Absatz 4Von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen ist eine Beteiligung an Unternehmen, bei der der Stimmrechtsanteil eines Erwerbers im Sinne von Abs. 2 Z 3 nach dem Erwerb dieser Beteiligung weniger als 25 Prozent beträgt. Bei der Berechnung dieses Stimmrechtsanteils sind die Anteile anderer Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 2 Z 3 an dem zu erwerbenden Unternehmen hinzuzurechnen, bei denen zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:Von der Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2, ausgenommen ist eine Beteiligung an Unternehmen, bei der der Stimmrechtsanteil eines Erwerbers im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, nach dem Erwerb dieser Beteiligung weniger als 25 Prozent beträgt. Bei der Berechnung dieses Stimmrechtsanteils sind die Anteile anderer Personen oder Gesellschaften im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, an dem zu erwerbenden Unternehmen hinzuzurechnen, bei denen zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
    1. 1.Ziffer einsder Erwerber hält 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dieser anderen Person oder Gesellschaft,
    2. 2.Ziffer 2diese andere Person oder Gesellschaft hält am Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte,
    3. 3.Ziffer 3eine weitere Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 hält sowohl an dieser anderen Person oder Gesellschaft als auch am Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte odereine weitere Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, hält sowohl an dieser anderen Person oder Gesellschaft als auch am Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte oder
    4. 4.Ziffer 4der Erwerber hat mit dieser anderen Person oder Gesellschaft eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen.
  5. (5)Absatz 5Der Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt sowohl dann einer Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2, wenn er von einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 allein ausgeübt wird, als auch dann, wenn er durch mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam ausgeübt wird, von denen mindestens eine Person oder Gesellschaft eine solche im Sinne von Abs. 2 Z 3 ist. Ein solcher Erwerb liegt insbesondere vor, wennDer Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt sowohl dann einer Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2,, wenn er von einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, allein ausgeübt wird, als auch dann, wenn er durch mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam ausgeübt wird, von denen mindestens eine Person oder Gesellschaft eine solche im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, ist. Ein solcher Erwerb liegt insbesondere vor, wenn
    1. 1.Ziffer einszwei Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 2 Z 3 eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten eingehen und ihnen dadurch gemeinsam mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen oderzwei Personen oder Gesellschaften im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten eingehen und ihnen dadurch gemeinsam mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen oder
    2. 2.Ziffer 2eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten mit einer anderen Person oder Gesellschaft beendet wird und nach dieser Beendigung einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen.eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten mit einer anderen Person oder Gesellschaft beendet wird und nach dieser Beendigung einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen.Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile gemäß Z 1 und 2 ist Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile gemäß Ziffer eins und 2 ist Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2, so ist von dem oder den Erwerbern ein Antrag auf Genehmigung zu stellenBesteht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2,, so ist von dem oder den Erwerbern ein Antrag auf Genehmigung zu stellen
    1. 1.Ziffer einsvor Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung oder vor Abschluss des oder der zum Erwerb des beherrschenden Einflusses erforderlichen Rechtsgeschäfte oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall eines öffentlichen Angebots vor Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots.
  7. (7)Absatz 7Der Genehmigungsantrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Erwerbers im Sinne von Abs. 2 Z 3,Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Erwerbers im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3,,
    2. 2.Ziffer 2Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens, an dem der Erwerb oder die Beteiligung erfolgen sollen,
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Sinne von Abs. 3 Z 1 oder 2,Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Sinne von Absatz 3, Ziffer eins, oder 2,
    4. 4.Ziffer 4Darstellung des geplanten Erwerbsvorgangs und
    5. 5.Ziffer 5Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.
  8. (8)Absatz 8Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrags mit Bescheid mitzuteilen, dass entweder
    1. 1.Ziffer einsein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wird, weil einem solchen Verfahren unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegen stehen oder
    2. 2.Ziffer 2keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil keine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, oderkeine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil keine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, Absatz eins, AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, oder
    3. 3.Ziffer 3ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet wird, weil eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen auf diese Interessen erforderlich ist.Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.
  9. (9)Absatz 9Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Einleitungsbescheides im Sinne von Abs. 8 Z 3 ist mit BescheidInnerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Einleitungsbescheides im Sinne von Absatz 8, Ziffer 3, ist mit Bescheid
    1. 1.Ziffer einsder Vorgang zu genehmigen, wenn eine Gefährdung der in Abs. 8 Z 2 genannten Interessen nicht zu befürchten ist, oderder Vorgang zu genehmigen, wenn eine Gefährdung der in Absatz 8, Ziffer 2, genannten Interessen nicht zu befürchten ist, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn durch den Vorgang eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt,wenn durch den Vorgang eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, Absatz eins, AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt,
      1. a)Litera adie Genehmigung mit zur Beseitigung dieser Gefährdung notwendigen Auflagen zu erteilen oder
      2. b)Litera bdie Genehmigung zu verweigern, wenn Auflagen zur Beseitigung dieser Gefährdung nicht ausreichen.Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.
  10. (10)Absatz 10Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Abs. 8 oder Abs. 9 als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Absatz 8, oder Absatz 9, als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
  11. (11)Absatz 11Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Bescheid von Amts wegen eine Genehmigungspflicht für den Erwerb von, eine Beteiligung an oder den Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf ein Unternehmen mit Sitz in Österreich vorzuschreiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei diesem Vorgang die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 nicht erfüllt sind undbei diesem Vorgang die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, nicht erfüllt sind und
    2. 2.Ziffer 2begründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang die Genehmigungspflicht umgangen werden soll, und
    3. 3.Ziffer 3begründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang eine Gefährdung der in Abs. 8 Z 2 genannten Interessen zu befürchten ist undbegründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang eine Gefährdung der in Absatz 8, Ziffer 2, genannten Interessen zu befürchten ist und
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllt sind unddie Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllt sind und
    5. 5.Ziffer 5unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen einem Genehmigungsverfahren nicht entgegen stehen.Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Umgehungsverdacht im Sinne von Z 2 vorliegt, sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und der tatsächlich erzielte Einfluss auf das zu erwerbende Unternehmen maßgebend.Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Umgehungsverdacht im Sinne von Ziffer 2, vorliegt, sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und der tatsächlich erzielte Einfluss auf das zu erwerbende Unternehmen maßgebend.
  12. (12)Absatz 12Auf ein gemäß Abs. 11 eingeleitetes Verfahren sind die Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschreibung der Genehmigungspflicht zu laufen beginnt.Auf ein gemäß Absatz 11, eingeleitetes Verfahren sind die Absatz 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschreibung der Genehmigungspflicht zu laufen beginnt.
  13. (13)Absatz 13Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Verordnung Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten von Vorgängen im Sinne von Abs. 1 vorsehen, wenn im Vorhinein feststeht, dass durch diese Vorgänge eine Gefährdung der in Abs. 8 Z 2 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Verordnung Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten von Vorgängen im Sinne von Absatz eins, vorsehen, wenn im Vorhinein feststeht, dass durch diese Vorgänge eine Gefährdung der in Absatz 8, Ziffer 2, genannten Interessen nicht zu befürchten ist.
  14. (14)Absatz 14Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Entscheidungen gemäß Abs. 8 Z 1 oder 2, Abs. 9 oder Abs. 12 oder Endentscheidungen aus verfahrensrechtlichen Gründen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind anzugeben:Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Entscheidungen gemäß Absatz 8, Ziffer eins, oder 2, Absatz 9, oder Absatz 12, oder Endentscheidungen aus verfahrensrechtlichen Gründen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie erwerbenden Personen oder Gesellschaften,
    2. 2.Ziffer 2das Unternehmen, an dem der Erwerb erfolgen soll, und
    3. 3.Ziffer 3der Umstand, ob
      1. a)Litera ader Vorgang als unbedenklich angesehen wurde,
      2. b)Litera bAuflagen vorgeschrieben wurden,
      3. c)Litera cder Vorgang nicht genehmigt wurde oder
      4. d)Litera dder Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wurde.
§ 25a AußWG 2011 seit 24.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 24.07.2020

In Kraft vom 26.02.2013 bis 24.07.2020
  1. (1)Absatz einsSoweit die Abs. 2 bis 11 nichts anderes bestimmen, unterliegen folgende Vorgänge, die Unternehmen mit Sitz in Österreich betreffen, keinen Beschränkungen:Soweit die Absatz 2 bis 11 nichts anderes bestimmen, unterliegen folgende Vorgänge, die Unternehmen mit Sitz in Österreich betreffen, keinen Beschränkungen:
    1. 1.Ziffer einsder Erwerb des Unternehmens,
    2. 2.Ziffer 2der Erwerb einer Beteiligung an diesem oder
    3. 3.Ziffer 3der Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf dieses.Unter Unternehmen sind juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Sofern unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen, bedarf ein Vorgang im Sinne von Abs. 1 einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wennSofern unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen, bedarf ein Vorgang im Sinne von Absatz eins, einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas betroffene Unternehmen mit Sitz in Österreich den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 291/1897, unterliegt unddas betroffene Unternehmen mit Sitz in Österreich den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. Sitzung 291/1897, unterliegt und
    2. 2.Ziffer 2in einem Bereich tätig ist, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV betrifft undin einem Bereich tätig ist, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, Absatz eins, AEUV betrifft und
    3. 3.Ziffer 3der Erwerb durch eine natürliche Person, die kein Unionsbürger, Bürger des EWR oder der Schweiz ist, oder eine juristische Person oder Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittstaat mit Ausnahme des EWR und der Schweiz hat, erfolgt.Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Bereiche im Sinne von Abs. 2 Z 2 sind solcheBereiche im Sinne von Absatz 2, Ziffer 2, sind solche
    1. 1.Ziffer einsder inneren und äußeren Sicherheit, insbesondere
      1. a)Litera aVerteidigungsgüterindustrie und
      2. b)Litera bSicherheitsdienste;
    2. 2.Ziffer 2der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge, insbesondere im Bereich
      1. a)Litera ader Energieversorgung,
      2. b)Litera bder Wasserversorgung,
      3. c)Litera cder Telekommunikation
      4. d)Litera ddes Verkehrs und
      5. e)Litera eder Infrastruktureinrichtungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung und des Gesundheitswesens.
  4. (4)Absatz 4Von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen ist eine Beteiligung an Unternehmen, bei der der Stimmrechtsanteil eines Erwerbers im Sinne von Abs. 2 Z 3 nach dem Erwerb dieser Beteiligung weniger als 25 Prozent beträgt. Bei der Berechnung dieses Stimmrechtsanteils sind die Anteile anderer Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 2 Z 3 an dem zu erwerbenden Unternehmen hinzuzurechnen, bei denen zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:Von der Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2, ausgenommen ist eine Beteiligung an Unternehmen, bei der der Stimmrechtsanteil eines Erwerbers im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, nach dem Erwerb dieser Beteiligung weniger als 25 Prozent beträgt. Bei der Berechnung dieses Stimmrechtsanteils sind die Anteile anderer Personen oder Gesellschaften im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, an dem zu erwerbenden Unternehmen hinzuzurechnen, bei denen zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
    1. 1.Ziffer einsder Erwerber hält 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dieser anderen Person oder Gesellschaft,
    2. 2.Ziffer 2diese andere Person oder Gesellschaft hält am Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte,
    3. 3.Ziffer 3eine weitere Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 hält sowohl an dieser anderen Person oder Gesellschaft als auch am Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte odereine weitere Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, hält sowohl an dieser anderen Person oder Gesellschaft als auch am Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte oder
    4. 4.Ziffer 4der Erwerber hat mit dieser anderen Person oder Gesellschaft eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen.
  5. (5)Absatz 5Der Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt sowohl dann einer Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2, wenn er von einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 allein ausgeübt wird, als auch dann, wenn er durch mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam ausgeübt wird, von denen mindestens eine Person oder Gesellschaft eine solche im Sinne von Abs. 2 Z 3 ist. Ein solcher Erwerb liegt insbesondere vor, wennDer Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt sowohl dann einer Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2,, wenn er von einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, allein ausgeübt wird, als auch dann, wenn er durch mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam ausgeübt wird, von denen mindestens eine Person oder Gesellschaft eine solche im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, ist. Ein solcher Erwerb liegt insbesondere vor, wenn
    1. 1.Ziffer einszwei Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 2 Z 3 eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten eingehen und ihnen dadurch gemeinsam mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen oderzwei Personen oder Gesellschaften im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten eingehen und ihnen dadurch gemeinsam mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen oder
    2. 2.Ziffer 2eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten mit einer anderen Person oder Gesellschaft beendet wird und nach dieser Beendigung einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen.eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten mit einer anderen Person oder Gesellschaft beendet wird und nach dieser Beendigung einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen.Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile gemäß Z 1 und 2 ist Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile gemäß Ziffer eins und 2 ist Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2, so ist von dem oder den Erwerbern ein Antrag auf Genehmigung zu stellenBesteht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2,, so ist von dem oder den Erwerbern ein Antrag auf Genehmigung zu stellen
    1. 1.Ziffer einsvor Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung oder vor Abschluss des oder der zum Erwerb des beherrschenden Einflusses erforderlichen Rechtsgeschäfte oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall eines öffentlichen Angebots vor Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots.
  7. (7)Absatz 7Der Genehmigungsantrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Erwerbers im Sinne von Abs. 2 Z 3,Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Erwerbers im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3,,
    2. 2.Ziffer 2Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens, an dem der Erwerb oder die Beteiligung erfolgen sollen,
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Sinne von Abs. 3 Z 1 oder 2,Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Sinne von Absatz 3, Ziffer eins, oder 2,
    4. 4.Ziffer 4Darstellung des geplanten Erwerbsvorgangs und
    5. 5.Ziffer 5Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.
  8. (8)Absatz 8Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrags mit Bescheid mitzuteilen, dass entweder
    1. 1.Ziffer einsein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wird, weil einem solchen Verfahren unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegen stehen oder
    2. 2.Ziffer 2keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil keine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, oderkeine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil keine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, Absatz eins, AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, oder
    3. 3.Ziffer 3ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet wird, weil eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen auf diese Interessen erforderlich ist.Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.
  9. (9)Absatz 9Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Einleitungsbescheides im Sinne von Abs. 8 Z 3 ist mit BescheidInnerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Einleitungsbescheides im Sinne von Absatz 8, Ziffer 3, ist mit Bescheid
    1. 1.Ziffer einsder Vorgang zu genehmigen, wenn eine Gefährdung der in Abs. 8 Z 2 genannten Interessen nicht zu befürchten ist, oderder Vorgang zu genehmigen, wenn eine Gefährdung der in Absatz 8, Ziffer 2, genannten Interessen nicht zu befürchten ist, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn durch den Vorgang eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt,wenn durch den Vorgang eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, Absatz eins, AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt,
      1. a)Litera adie Genehmigung mit zur Beseitigung dieser Gefährdung notwendigen Auflagen zu erteilen oder
      2. b)Litera bdie Genehmigung zu verweigern, wenn Auflagen zur Beseitigung dieser Gefährdung nicht ausreichen.Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.
  10. (10)Absatz 10Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Abs. 8 oder Abs. 9 als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Absatz 8, oder Absatz 9, als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
  11. (11)Absatz 11Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Bescheid von Amts wegen eine Genehmigungspflicht für den Erwerb von, eine Beteiligung an oder den Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf ein Unternehmen mit Sitz in Österreich vorzuschreiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei diesem Vorgang die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 nicht erfüllt sind undbei diesem Vorgang die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, nicht erfüllt sind und
    2. 2.Ziffer 2begründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang die Genehmigungspflicht umgangen werden soll, und
    3. 3.Ziffer 3begründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang eine Gefährdung der in Abs. 8 Z 2 genannten Interessen zu befürchten ist undbegründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang eine Gefährdung der in Absatz 8, Ziffer 2, genannten Interessen zu befürchten ist und
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllt sind unddie Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllt sind und
    5. 5.Ziffer 5unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen einem Genehmigungsverfahren nicht entgegen stehen.Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Umgehungsverdacht im Sinne von Z 2 vorliegt, sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und der tatsächlich erzielte Einfluss auf das zu erwerbende Unternehmen maßgebend.Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Umgehungsverdacht im Sinne von Ziffer 2, vorliegt, sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und der tatsächlich erzielte Einfluss auf das zu erwerbende Unternehmen maßgebend.
  12. (12)Absatz 12Auf ein gemäß Abs. 11 eingeleitetes Verfahren sind die Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschreibung der Genehmigungspflicht zu laufen beginnt.Auf ein gemäß Absatz 11, eingeleitetes Verfahren sind die Absatz 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschreibung der Genehmigungspflicht zu laufen beginnt.
  13. (13)Absatz 13Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Verordnung Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten von Vorgängen im Sinne von Abs. 1 vorsehen, wenn im Vorhinein feststeht, dass durch diese Vorgänge eine Gefährdung der in Abs. 8 Z 2 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Verordnung Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten von Vorgängen im Sinne von Absatz eins, vorsehen, wenn im Vorhinein feststeht, dass durch diese Vorgänge eine Gefährdung der in Absatz 8, Ziffer 2, genannten Interessen nicht zu befürchten ist.
  14. (14)Absatz 14Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Entscheidungen gemäß Abs. 8 Z 1 oder 2, Abs. 9 oder Abs. 12 oder Endentscheidungen aus verfahrensrechtlichen Gründen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind anzugeben:Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Entscheidungen gemäß Absatz 8, Ziffer eins, oder 2, Absatz 9, oder Absatz 12, oder Endentscheidungen aus verfahrensrechtlichen Gründen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie erwerbenden Personen oder Gesellschaften,
    2. 2.Ziffer 2das Unternehmen, an dem der Erwerb erfolgen soll, und
    3. 3.Ziffer 3der Umstand, ob
      1. a)Litera ader Vorgang als unbedenklich angesehen wurde,
      2. b)Litera bAuflagen vorgeschrieben wurden,
      3. c)Litera cder Vorgang nicht genehmigt wurde oder
      4. d)Litera dder Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wurde.
§ 25a AußWG 2011 seit 24.07.2020 weggefallen.

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