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(2) Sofern unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen, bedarf ein Vorgang im Sinne von Abs. 1 einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn
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(3) Bereiche im Sinne von Abs. 2 Z 2 sind solche
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(4) Von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen ist eine Beteiligung an Unternehmen, bei der der Stimmrechtsanteil eines Erwerbers im Sinne von Abs. 2 Z 3 nach dem Erwerb dieser Beteiligung weniger als 25 Prozent beträgt. Bei der Berechnung dieses Stimmrechtsanteils sind die Anteile anderer Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 2 Z 3 an dem zu erwerbenden Unternehmen hinzuzurechnen, bei denen zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
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(5) Der Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt sowohl dann einer Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2, wenn er von einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 allein ausgeübt wird, als auch dann, wenn er durch mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam ausgeübt wird, von denen mindestens eine Person oder Gesellschaft eine solche im Sinne von Abs. 2 Z 3 ist. Ein solcher Erwerb liegt insbesondere vor, wenn
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(6) Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2, so ist von dem oder den Erwerbern ein Antrag auf Genehmigung zu stellen
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(7) Der Genehmigungsantrag hat insbesondere zu enthalten:
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(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrags mit Bescheid mitzuteilen, dass entweder
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(9) Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Einleitungsbescheides im Sinne von Abs. 8 Z 3 ist mit Bescheid
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(10) Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Abs. 8 oder Abs. 9 als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
(11) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Bescheid von Amts wegen eine Genehmigungspflicht für den Erwerb von, eine Beteiligung an oder den Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf ein Unternehmen mit Sitz in Österreich vorzuschreiben, wenn
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(12) Auf ein gemäß Abs. 11 eingeleitetes Verfahren sind die Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschreibung der Genehmigungspflicht zu laufen beginnt.
(13) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Verordnung Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten von Vorgängen im Sinne von Abs. 1 vorsehen, wenn im Vorhinein feststeht, dass durch diese Vorgänge eine Gefährdung der in Abs. 8 Z 2 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.
(14) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Entscheidungen gemäß Abs. 8 Z 1 oder 2, Abs. 9 oder Abs. 12 oder Endentscheidungen aus verfahrensrechtlichen Gründen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind anzugeben:
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(2) Sofern unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen, bedarf ein Vorgang im Sinne von Abs. 1 einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn
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(4) Von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen ist eine Beteiligung an Unternehmen, bei der der Stimmrechtsanteil eines Erwerbers im Sinne von Abs. 2 Z 3 nach dem Erwerb dieser Beteiligung weniger als 25 Prozent beträgt. Bei der Berechnung dieses Stimmrechtsanteils sind die Anteile anderer Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 2 Z 3 an dem zu erwerbenden Unternehmen hinzuzurechnen, bei denen zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
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(5) Der Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt sowohl dann einer Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2, wenn er von einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 allein ausgeübt wird, als auch dann, wenn er durch mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam ausgeübt wird, von denen mindestens eine Person oder Gesellschaft eine solche im Sinne von Abs. 2 Z 3 ist. Ein solcher Erwerb liegt insbesondere vor, wenn
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(6) Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2, so ist von dem oder den Erwerbern ein Antrag auf Genehmigung zu stellen
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(7) Der Genehmigungsantrag hat insbesondere zu enthalten:
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(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrags mit Bescheid mitzuteilen, dass entweder
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(9) Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Einleitungsbescheides im Sinne von Abs. 8 Z 3 ist mit Bescheid
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(10) Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Abs. 8 oder Abs. 9 als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
(11) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Bescheid von Amts wegen eine Genehmigungspflicht für den Erwerb von, eine Beteiligung an oder den Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf ein Unternehmen mit Sitz in Österreich vorzuschreiben, wenn
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(12) Auf ein gemäß Abs. 11 eingeleitetes Verfahren sind die Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschreibung der Genehmigungspflicht zu laufen beginnt.
(13) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Verordnung Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten von Vorgängen im Sinne von Abs. 1 vorsehen, wenn im Vorhinein feststeht, dass durch diese Vorgänge eine Gefährdung der in Abs. 8 Z 2 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.
(14) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Entscheidungen gemäß Abs. 8 Z 1 oder 2, Abs. 9 oder Abs. 12 oder Endentscheidungen aus verfahrensrechtlichen Gründen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind anzugeben:
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