§ 145 GWG 2011 Enteignung

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Das öffentliche Interesse ist den betroffenen Grundstückseigentümern zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu begründen. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn die Erdgasleitungsanlage in der langfristigen und integrierten Planung bzw. im Netzentwicklungsplan vorgesehen ist. Diesfalls ist das öffentliche Interesse von der Regulierungsbehörde im Bescheid festzustellen. Bei Erdgasleitungsanlagen, die nicht Gegenstand der langfristigen und integrierten Planung bzw. des Netzentwicklungsplans sind, liegt ein öffentliches Interesse jedenfalls dann vor, wenn die Errichtung dieser Anlage zur Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der in § 4, § 22 und § 63 umschriebenen Ziele, erforderlich ist. Für Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 0,6 MPa können private Grundstücke nur enteignet werden, wenn öffentliches Gut in dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht oder die Benützung öffentlichen Gutes dem Erdgasunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Das öffentliche Interesse ist den betroffenen Grundstückseigentümern zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu begründen. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn die Erdgasleitungsanlage in der langfristigen und integrierten Planung bzw. im Netzentwicklungsplan vorgesehen ist. Diesfalls ist das öffentliche Interesse von der Regulierungsbehörde im Bescheid festzustellen. Bei Erdgasleitungsanlagen, die nicht Gegenstand der langfristigen und integrierten Planung bzw. des Netzentwicklungsplans sind, liegt ein öffentliches Interesse jedenfalls dann vor, wenn die Errichtung dieser Anlage zur Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der in Paragraph 4,, Paragraph 22 und Paragraph 63, umschriebenen Ziele, erforderlich ist. Für Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 0,6 MPa können private Grundstücke nur enteignet werden, wenn öffentliches Gut in dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht oder die Benützung öffentlichen Gutes dem Erdgasunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Enteignung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsdie Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;
    2. 2.Ziffer 2die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;
    3. 3.Ziffer 3die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
  3. (3)Absatz 3Von der im Abs. 2 Z 2 angeführten Maßnahme darf nur in jenen Fällen Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.Von der im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Maßnahme darf nur in jenen Fällen Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen im Absatz 2, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
  4. (4)Absatz 4Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des § 151 über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß § 148 zuständig ist.Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des Paragraph 151, über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß Paragraph 148, zuständig ist.
  5. (5)Absatz 5Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß § 134 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Abs. 1 der Landeshauptmann.Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß Paragraph 134, Absatz 2, von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Absatz eins, der Landeshauptmann.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsEine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Das öffentliche Interesse ist den betroffenen Grundstückseigentümern zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu begründen. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn die Erdgasleitungsanlage in der langfristigen und integrierten Planung bzw. im Netzentwicklungsplan vorgesehen ist. Diesfalls ist das öffentliche Interesse von der Regulierungsbehörde im Bescheid festzustellen. Bei Erdgasleitungsanlagen, die nicht Gegenstand der langfristigen und integrierten Planung bzw. des Netzentwicklungsplans sind, liegt ein öffentliches Interesse jedenfalls dann vor, wenn die Errichtung dieser Anlage zur Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der in § 4, § 22 und § 63 umschriebenen Ziele, erforderlich ist. Für Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 0,6 MPa können private Grundstücke nur enteignet werden, wenn öffentliches Gut in dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht oder die Benützung öffentlichen Gutes dem Erdgasunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Das öffentliche Interesse ist den betroffenen Grundstückseigentümern zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu begründen. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn die Erdgasleitungsanlage in der langfristigen und integrierten Planung bzw. im Netzentwicklungsplan vorgesehen ist. Diesfalls ist das öffentliche Interesse von der Regulierungsbehörde im Bescheid festzustellen. Bei Erdgasleitungsanlagen, die nicht Gegenstand der langfristigen und integrierten Planung bzw. des Netzentwicklungsplans sind, liegt ein öffentliches Interesse jedenfalls dann vor, wenn die Errichtung dieser Anlage zur Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der in Paragraph 4,, Paragraph 22 und Paragraph 63, umschriebenen Ziele, erforderlich ist. Für Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 0,6 MPa können private Grundstücke nur enteignet werden, wenn öffentliches Gut in dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht oder die Benützung öffentlichen Gutes dem Erdgasunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Enteignung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsdie Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;
    2. 2.Ziffer 2die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;
    3. 3.Ziffer 3die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
  3. (3)Absatz 3Von der im Abs. 2 Z 2 angeführten Maßnahme darf nur in jenen Fällen Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.Von der im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Maßnahme darf nur in jenen Fällen Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen im Absatz 2, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
  4. (4)Absatz 4Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des § 151 über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß § 148 zuständig ist.Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des Paragraph 151, über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß Paragraph 148, zuständig ist.
  5. (5)Absatz 5Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß § 134 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Abs. 1 der Landeshauptmann.Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß Paragraph 134, Absatz 2, von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Absatz eins, der Landeshauptmann.

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