§ 130 GWG 2011 Ausweisung der Herkunft (Labeling)

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVersorger, die in Österreich Endverbraucher mit Erdgas und/oder Biogas, Deponiegas oder Klärgas beliefern, sind verpflichtet, auf oder als Anhang zu ihrer Gasrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials gemäß § 7 Abs. 1 Z 27.Versorger, die in Österreich Endverbraucher mit Erdgas und/oder Biogas, Deponiegas oder Klärgas beliefern, sind verpflichtet, auf oder als Anhang zu ihrer Gasrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 27,
  2. (2)Absatz 2Die Kennzeichnung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung in Biogas, Deponiegas, Klärgas sowie Erdgas auf Basis des gesamten vom Versorger an Endverbraucher über Gasleitungen gelieferten Gases (kWh) zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Kennzeichnung auf der Gasrechnung sind die gesamten im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr über Gasleitungen gelieferten Gasmengen an Endverbraucher zugrunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energiemix (Residualmix) Abs. 1 und 2 entsprechend. Dabei müssen die angebotenen Produkte mit unterschiedlichem Energiemix und der jeweilige Residualmix in Summe den Versorgermix ergeben. Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energiemix (Residualmix) Absatz eins und 2 entsprechend. Dabei müssen die angebotenen Produkte mit unterschiedlichem Energiemix und der jeweilige Residualmix in Summe den Versorgermix ergeben. Die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.
  5. (5)Absatz 5Versorger haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Gasmengen, gegliedert nach Biogas, Deponiegas, Klärgas sowie Erdgas, schlüssig dargestellt werden. Die Nachweise müssen hinsichtlich der Gasmengen aus Biogas, Deponiegas oder Klärgas Angaben zu den Energiemengen, zu Ort und Zeitraum der Förderung sowie über Namen und Anschrift des Förderbetriebs enthalten. Sie sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß.Versorger haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Gasmengen, gegliedert nach Biogas, Deponiegas, Klärgas sowie Erdgas, schlüssig dargestellt werden. Die Nachweise müssen hinsichtlich der Gasmengen aus Biogas, Deponiegas oder Klärgas Angaben zu den Energiemengen, zu Ort und Zeitraum der Förderung sowie über Namen und Anschrift des Förderbetriebs enthalten. Sie sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. Paragraph 3, Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen.
  7. (7)Absatz 7Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz des Versorgers bereitzuhalten.
  8. (8)Absatz 8Versorger haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 5 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Versorger mit Bescheid aufzufordern, die Kennzeichnung richtig zu stellen.Versorger haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Absatz 5 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Versorger mit Bescheid aufzufordern, die Kennzeichnung richtig zu stellen.
  9. (9)Absatz 9Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gaskennzeichnung erlassen.
  10. (10)Absatz 10Die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Abs. 1 bis 4 besteht nur, sofern die gesamtösterreichische Aufbringung von ins Erdgasnetz eingespeistem Biogas, Deponiegas und Klärgas in den vorangegangenen beiden Kalenderjahren jeweils eine jährliche Menge von 30 Millionen m3 überstiegen hat. Davon unberührt gilt die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach den Abs. 5 bis 8 für jene Versorger, die bereits vor Erreichen des in diesem Absatz festgelegten Schwellenwertes Produktdifferenzierungen mit unterschiedlichem Energiemix vornehmen.Die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz eins bis 4 besteht nur, sofern die gesamtösterreichische Aufbringung von ins Erdgasnetz eingespeistem Biogas, Deponiegas und Klärgas in den vorangegangenen beiden Kalenderjahren jeweils eine jährliche Menge von 30 Millionen m3 überstiegen hat. Davon unberührt gilt die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach den Absatz 5 bis 8 für jene Versorger, die bereits vor Erreichen des in diesem Absatz festgelegten Schwellenwertes Produktdifferenzierungen mit unterschiedlichem Energiemix vornehmen.
  11. (1)Absatz einsVersorger, die in Österreich Endverbraucher mit Gas beliefern, sind verpflichtet, auf der oder als Anhang zu ihrer Gasrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials sowie der Internetseite. Die Ausweisung hat auf Basis der gesamten im vorangegangenen Kalenderjahr vom Versorger an den Endverbraucher verkauften Gasmengen zu erfolgen.
  12. (2)Absatz 2Der Versorgermix umfasst auch die Darstellung der zugrundeliegenden Umweltauswirkungen auf der Gasrechnung, kennzeichnungspflichtigem Werbematerial sowie der Internetseite. Nähere Regelungen dazu können in der Gaskennzeichnungsverordnung gemäß Abs. 8 getroffen werden.Der Versorgermix umfasst auch die Darstellung der zugrundeliegenden Umweltauswirkungen auf der Gasrechnung, kennzeichnungspflichtigem Werbematerial sowie der Internetseite. Nähere Regelungen dazu können in der Gaskennzeichnungsverordnung gemäß Absatz 8, getroffen werden.
  13. (3)Absatz 3Die Anteile an verschiedenen (Primär-)Gasträgern sind als einheitlicher Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers an Endverbraucher berücksichtigt und eine prozentmäßige Aufschlüsselung in erneuerbare Gase sowie Erdgas und sonstige Gase vorsieht. Der Anteil erneuerbarer Gase am Versorgermix ist mittels Herkunftsnachweisen zu belegen, die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu entwerten sind. Jener Anteil am Endverbrauch, der nicht mit Herkunftsnachweisen belegt werden kann, ist als Erdgas zu kennzeichnen.
  14. (4)Absatz 4Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, gelten für diese Produkte Abs. 1 und 2.Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, gelten für diese Produkte Absatz eins und 2.
  15. (5)Absatz 5Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Gasrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.
  16. (6)Absatz 6Zur Dokumentation des Technologieeinsatzes ist eine Bestätigung von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen. Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz des Versorgers bereitzuhalten.Zur Dokumentation des Technologieeinsatzes ist eine Bestätigung von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen. Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz des Versorgers bereitzuhalten.
  17. (7)Absatz 7Versorger haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Versorger mit Bescheid aufzufordern, die Angaben bzw. Kennzeichnung richtig zu stellen.
  18. (8)Absatz 8Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gaskennzeichnung sowie die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß §§ 129b und 130 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen erneuerbaren Gasen und der Gaskennzeichnung gemäß diesen Rechtsvorschriften näher zu bestimmen.Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gaskennzeichnung sowie die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß Paragraphen 129 b und 130 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen erneuerbaren Gasen und der Gaskennzeichnung gemäß diesen Rechtsvorschriften näher zu bestimmen.
  19. (9)Absatz 9Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht mit den Ergebnissen der Gaskennzeichnungsüberprüfung sowie statistischen Auswertungen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsVersorger, die in Österreich Endverbraucher mit Erdgas und/oder Biogas, Deponiegas oder Klärgas beliefern, sind verpflichtet, auf oder als Anhang zu ihrer Gasrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials gemäß § 7 Abs. 1 Z 27.Versorger, die in Österreich Endverbraucher mit Erdgas und/oder Biogas, Deponiegas oder Klärgas beliefern, sind verpflichtet, auf oder als Anhang zu ihrer Gasrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 27,
  2. (2)Absatz 2Die Kennzeichnung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung in Biogas, Deponiegas, Klärgas sowie Erdgas auf Basis des gesamten vom Versorger an Endverbraucher über Gasleitungen gelieferten Gases (kWh) zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Kennzeichnung auf der Gasrechnung sind die gesamten im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr über Gasleitungen gelieferten Gasmengen an Endverbraucher zugrunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energiemix (Residualmix) Abs. 1 und 2 entsprechend. Dabei müssen die angebotenen Produkte mit unterschiedlichem Energiemix und der jeweilige Residualmix in Summe den Versorgermix ergeben. Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energiemix (Residualmix) Absatz eins und 2 entsprechend. Dabei müssen die angebotenen Produkte mit unterschiedlichem Energiemix und der jeweilige Residualmix in Summe den Versorgermix ergeben. Die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.
  5. (5)Absatz 5Versorger haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Gasmengen, gegliedert nach Biogas, Deponiegas, Klärgas sowie Erdgas, schlüssig dargestellt werden. Die Nachweise müssen hinsichtlich der Gasmengen aus Biogas, Deponiegas oder Klärgas Angaben zu den Energiemengen, zu Ort und Zeitraum der Förderung sowie über Namen und Anschrift des Förderbetriebs enthalten. Sie sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß.Versorger haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Gasmengen, gegliedert nach Biogas, Deponiegas, Klärgas sowie Erdgas, schlüssig dargestellt werden. Die Nachweise müssen hinsichtlich der Gasmengen aus Biogas, Deponiegas oder Klärgas Angaben zu den Energiemengen, zu Ort und Zeitraum der Förderung sowie über Namen und Anschrift des Förderbetriebs enthalten. Sie sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. Paragraph 3, Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen.
  7. (7)Absatz 7Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz des Versorgers bereitzuhalten.
  8. (8)Absatz 8Versorger haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 5 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Versorger mit Bescheid aufzufordern, die Kennzeichnung richtig zu stellen.Versorger haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Absatz 5 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Versorger mit Bescheid aufzufordern, die Kennzeichnung richtig zu stellen.
  9. (9)Absatz 9Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gaskennzeichnung erlassen.
  10. (10)Absatz 10Die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Abs. 1 bis 4 besteht nur, sofern die gesamtösterreichische Aufbringung von ins Erdgasnetz eingespeistem Biogas, Deponiegas und Klärgas in den vorangegangenen beiden Kalenderjahren jeweils eine jährliche Menge von 30 Millionen m3 überstiegen hat. Davon unberührt gilt die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach den Abs. 5 bis 8 für jene Versorger, die bereits vor Erreichen des in diesem Absatz festgelegten Schwellenwertes Produktdifferenzierungen mit unterschiedlichem Energiemix vornehmen.Die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz eins bis 4 besteht nur, sofern die gesamtösterreichische Aufbringung von ins Erdgasnetz eingespeistem Biogas, Deponiegas und Klärgas in den vorangegangenen beiden Kalenderjahren jeweils eine jährliche Menge von 30 Millionen m3 überstiegen hat. Davon unberührt gilt die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach den Absatz 5 bis 8 für jene Versorger, die bereits vor Erreichen des in diesem Absatz festgelegten Schwellenwertes Produktdifferenzierungen mit unterschiedlichem Energiemix vornehmen.
  11. (1)Absatz einsVersorger, die in Österreich Endverbraucher mit Gas beliefern, sind verpflichtet, auf der oder als Anhang zu ihrer Gasrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials sowie der Internetseite. Die Ausweisung hat auf Basis der gesamten im vorangegangenen Kalenderjahr vom Versorger an den Endverbraucher verkauften Gasmengen zu erfolgen.
  12. (2)Absatz 2Der Versorgermix umfasst auch die Darstellung der zugrundeliegenden Umweltauswirkungen auf der Gasrechnung, kennzeichnungspflichtigem Werbematerial sowie der Internetseite. Nähere Regelungen dazu können in der Gaskennzeichnungsverordnung gemäß Abs. 8 getroffen werden.Der Versorgermix umfasst auch die Darstellung der zugrundeliegenden Umweltauswirkungen auf der Gasrechnung, kennzeichnungspflichtigem Werbematerial sowie der Internetseite. Nähere Regelungen dazu können in der Gaskennzeichnungsverordnung gemäß Absatz 8, getroffen werden.
  13. (3)Absatz 3Die Anteile an verschiedenen (Primär-)Gasträgern sind als einheitlicher Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers an Endverbraucher berücksichtigt und eine prozentmäßige Aufschlüsselung in erneuerbare Gase sowie Erdgas und sonstige Gase vorsieht. Der Anteil erneuerbarer Gase am Versorgermix ist mittels Herkunftsnachweisen zu belegen, die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu entwerten sind. Jener Anteil am Endverbrauch, der nicht mit Herkunftsnachweisen belegt werden kann, ist als Erdgas zu kennzeichnen.
  14. (4)Absatz 4Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, gelten für diese Produkte Abs. 1 und 2.Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, gelten für diese Produkte Absatz eins und 2.
  15. (5)Absatz 5Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Gasrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.
  16. (6)Absatz 6Zur Dokumentation des Technologieeinsatzes ist eine Bestätigung von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen. Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz des Versorgers bereitzuhalten.Zur Dokumentation des Technologieeinsatzes ist eine Bestätigung von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen. Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz des Versorgers bereitzuhalten.
  17. (7)Absatz 7Versorger haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Versorger mit Bescheid aufzufordern, die Angaben bzw. Kennzeichnung richtig zu stellen.
  18. (8)Absatz 8Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gaskennzeichnung sowie die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß §§ 129b und 130 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen erneuerbaren Gasen und der Gaskennzeichnung gemäß diesen Rechtsvorschriften näher zu bestimmen.Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gaskennzeichnung sowie die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß Paragraphen 129 b und 130 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen erneuerbaren Gasen und der Gaskennzeichnung gemäß diesen Rechtsvorschriften näher zu bestimmen.
  19. (9)Absatz 9Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht mit den Ergebnissen der Gaskennzeichnungsüberprüfung sowie statistischen Auswertungen.

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