§ 86 GWG 2011 Voraussetzungen der Ernennung

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
§ 86.Paragraph 86,

Eine Ernennung gemäß § 85 kann nur erfolgen, wenn Eine Ernennung gemäß Paragraph 85, kann nur erfolgen, wenn

  1. (1)Absatz einsEine Konzession gemäß § 85 kann nur erteilt werden, wenn,Eine Konzession gemäß Paragraph 85, kann nur erteilt werden, wenn,
    1. 1.Ziffer einsder Konzessionswerber die in § 87 angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;der Konzessionswerber die in Paragraph 87, angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;
    2. 2.Ziffer 2für das Verteilernetz, für das die Konzession beantragt wird, kein Konzessionsträger vorhanden ist;
    3. 3.Ziffer 3die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
    4. 4.Ziffer 4durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;
    5. 5.Ziffer 5Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;
    6. 6.Ziffer 6das Anfangskapital mindestens 3 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsführern unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens sowie die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich gewährleistet ist;
    7. 7.Ziffer 7bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 6 GewO 1994 vorliegt;
    8. 8.Ziffer 8gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
    9. 9.Ziffer 9die Geschäftsführer auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
    10. 10.Ziffer 10mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
    11. 11.Ziffer 11das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
    12. 12.Ziffer 12kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb dieses Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
    13. 13.Ziffer 13der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
    14. 14.Ziffer 14wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;
    15. 15.Ziffer 15die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2Die Netzbetreiber im Marktgebiet können Unternehmensanteile am Bilanzgruppenkoordinator erwerben.
  3. 1.Ziffer einsdas ernannte Unternehmen die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators kostengünstig, sicher und neutral gegenüber Marktteilnehmern zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;
  4. 2.Ziffer 2das ernannte Unternehmen hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Erdgasunternehmen ist;
  5. 3.Ziffer 3das ernannte Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eingerichtet und mit einem Grundkapital von mindestens 3 Millionen Euro ausgestattet ist;
  6. 4.Ziffer 4die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am ernannten Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
  7. 5.Ziffer 5der Sitz und die Hauptverwaltung im betreffenden Marktgebiet liegen, wobei in jenen Marktgebieten, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, eine regionale Niederlassung eingerichtet werden kann;
  8. 6.Ziffer 6das ernannte Unternehmen mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
  9. 7.Ziffer 7bei keinem der Vorstandsmitglieder ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;bei keinem der Vorstandsmitglieder ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 6 GewO 1994 vorliegt;
  10. 8.Ziffer 8kein Vorstandsmitglied einen anderen Hauptberuf außerhalb des ernannten Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
  11. 9.Ziffer 9die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
  12. 10.Ziffer 10die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandsmitglieds setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
  13. 11. Ziffer 11das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 22.11.2011 bis 26.07.2017
§ 86.Paragraph 86,

Eine Ernennung gemäß § 85 kann nur erfolgen, wenn Eine Ernennung gemäß Paragraph 85, kann nur erfolgen, wenn

  1. (1)Absatz einsEine Konzession gemäß § 85 kann nur erteilt werden, wenn,Eine Konzession gemäß Paragraph 85, kann nur erteilt werden, wenn,
    1. 1.Ziffer einsder Konzessionswerber die in § 87 angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;der Konzessionswerber die in Paragraph 87, angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;
    2. 2.Ziffer 2für das Verteilernetz, für das die Konzession beantragt wird, kein Konzessionsträger vorhanden ist;
    3. 3.Ziffer 3die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
    4. 4.Ziffer 4durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;
    5. 5.Ziffer 5Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;
    6. 6.Ziffer 6das Anfangskapital mindestens 3 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsführern unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens sowie die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich gewährleistet ist;
    7. 7.Ziffer 7bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 6 GewO 1994 vorliegt;
    8. 8.Ziffer 8gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
    9. 9.Ziffer 9die Geschäftsführer auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
    10. 10.Ziffer 10mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
    11. 11.Ziffer 11das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
    12. 12.Ziffer 12kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb dieses Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
    13. 13.Ziffer 13der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
    14. 14.Ziffer 14wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;
    15. 15.Ziffer 15die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2Die Netzbetreiber im Marktgebiet können Unternehmensanteile am Bilanzgruppenkoordinator erwerben.
  3. 1.Ziffer einsdas ernannte Unternehmen die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators kostengünstig, sicher und neutral gegenüber Marktteilnehmern zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;
  4. 2.Ziffer 2das ernannte Unternehmen hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Erdgasunternehmen ist;
  5. 3.Ziffer 3das ernannte Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eingerichtet und mit einem Grundkapital von mindestens 3 Millionen Euro ausgestattet ist;
  6. 4.Ziffer 4die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am ernannten Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
  7. 5.Ziffer 5der Sitz und die Hauptverwaltung im betreffenden Marktgebiet liegen, wobei in jenen Marktgebieten, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, eine regionale Niederlassung eingerichtet werden kann;
  8. 6.Ziffer 6das ernannte Unternehmen mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
  9. 7.Ziffer 7bei keinem der Vorstandsmitglieder ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;bei keinem der Vorstandsmitglieder ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 6 GewO 1994 vorliegt;
  10. 8.Ziffer 8kein Vorstandsmitglied einen anderen Hauptberuf außerhalb des ernannten Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
  11. 9.Ziffer 9die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
  12. 10.Ziffer 10die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandsmitglieds setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
  13. 11. Ziffer 11das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten