§ 86 GWG 2011

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Eine KonzessionErnennung gemäß § 85 kann nur erteilt werdenerfolgen, wenn,

1.

der Konzessionswerberdas ernannte Unternehmen die in § 87 angeführten Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators kostengünstig, sicher und sicherneutral gegenüber Marktteilnehmern zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;

2.

für das Verteilernetzernannte Unternehmen hinsichtlich Rechtsform, für das die Konzession beantragt wird, kein Konzessionsträger vorhandenOrganisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Erdgasunternehmen ist;

3.

die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung amdas ernannte Unternehmen halten, den im Interessein der Rechtsform einer solidenAktiengesellschaft eingerichtet und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügenmit einem Grundkapital von mindestens 3 Millionen Euro ausgestattet ist;

4.

durch enge Verbindungendie Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am ernannten Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werdenzu stellenden Ansprüchen genügen;

5.

Rechts-der Sitz und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandesdie Hauptverwaltung im betreffenden Marktgebiet liegen, wobei in jenen Marktgebieten, in denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die AufsichtsbehördenGesellschaft nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindernihren Sitz hat, eine regionale Niederlassung eingerichtet werden kann;

6.

das Anfangskapitalernannte Unternehmen mindestens 3 Millionen Euro beträgtzwei Vorstandsmitglieder hat und den Geschäftsführern unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht undin der Satzung die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens sowie die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich gewährleistetEinzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

7.

bei keinem der GeschäftsführerVorstandsmitglieder ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

8.

gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichenkein Vorstandsmitglied einen anderen Hauptberuf außerhalb des ernannten Unternehmens ausübt, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet wordender geeignet ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendetInteressenkonflikte hervorzurufen;

9.

die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.

910.

die GeschäftsführerVorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines GeschäftsführersVorstandsmitglieds setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;

10. mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
11. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
12. kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb dieses Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
13. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

1411.

wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;.

15. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.
(2) Die Netzbetreiber im Marktgebiet können Unternehmensanteile am Bilanzgruppenkoordinator erwerben.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 22.11.2011 bis 26.07.2017

(1) Eine KonzessionErnennung gemäß § 85 kann nur erteilt werdenerfolgen, wenn,

1.

der Konzessionswerberdas ernannte Unternehmen die in § 87 angeführten Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators kostengünstig, sicher und sicherneutral gegenüber Marktteilnehmern zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;

2.

für das Verteilernetzernannte Unternehmen hinsichtlich Rechtsform, für das die Konzession beantragt wird, kein Konzessionsträger vorhandenOrganisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Erdgasunternehmen ist;

3.

die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung amdas ernannte Unternehmen halten, den im Interessein der Rechtsform einer solidenAktiengesellschaft eingerichtet und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügenmit einem Grundkapital von mindestens 3 Millionen Euro ausgestattet ist;

4.

durch enge Verbindungendie Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am ernannten Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werdenzu stellenden Ansprüchen genügen;

5.

Rechts-der Sitz und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandesdie Hauptverwaltung im betreffenden Marktgebiet liegen, wobei in jenen Marktgebieten, in denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die AufsichtsbehördenGesellschaft nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindernihren Sitz hat, eine regionale Niederlassung eingerichtet werden kann;

6.

das Anfangskapitalernannte Unternehmen mindestens 3 Millionen Euro beträgtzwei Vorstandsmitglieder hat und den Geschäftsführern unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht undin der Satzung die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens sowie die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich gewährleistetEinzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

7.

bei keinem der GeschäftsführerVorstandsmitglieder ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

8.

gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichenkein Vorstandsmitglied einen anderen Hauptberuf außerhalb des ernannten Unternehmens ausübt, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet wordender geeignet ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendetInteressenkonflikte hervorzurufen;

9.

die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.

910.

die GeschäftsführerVorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines GeschäftsführersVorstandsmitglieds setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;

10. mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
11. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
12. kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb dieses Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
13. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

1411.

wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;.

15. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.
(2) Die Netzbetreiber im Marktgebiet können Unternehmensanteile am Bilanzgruppenkoordinator erwerben.

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