§ 84 GWG 2011 Netzebenen und Netzbereiche

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsFernleitungsanlagen gemäß Anlage 2;
    2. 2.Ziffer 2Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 gemäß Anlage 1;
    3. 3.Ziffer 3Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 2 mit einem Druck > 6 bar;
    4. 4.Ziffer 4Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 3 mit einem Druck ≤ 6 bar.
  2. (2)Absatz 2Als Netzbereiche sind vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsfür die Fernleitungsanlagen gemäß Anlage 2: Fernleitungs-Bereich: die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlangen.
    2. 2.Ziffer 2für die Netzebene 1:
      1. a)Litera aOstösterreichischer Bereich: die in Anlage 1 angeführten Verteilerleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder eines Marktgebiets miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilerleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteiler- oder Fernleitungsnetz oder in ein anderes Marktgebiet begründet wird;
      2. b)Litera bTiroler Bereich: das die Marktgebietsgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;
      3. c)Litera cVorarlberger Bereich: den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;
    3. 3.Ziffer 3für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Bundeslandes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden.für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Bundeslandes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden.
  3. (3)Absatz 3Die in den Anlagen 1, 2, und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen, Verteilerleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung des Bundesministersder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen gegebenenfalls abzuändern. Vor Erlassung der Verordnung des Bundesministersder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsAls Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsFernleitungsanlagen gemäß Anlage 2;
    2. 2.Ziffer 2Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 gemäß Anlage 1;
    3. 3.Ziffer 3Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 2 mit einem Druck > 6 bar;
    4. 4.Ziffer 4Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 3 mit einem Druck ≤ 6 bar.
  2. (2)Absatz 2Als Netzbereiche sind vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsfür die Fernleitungsanlagen gemäß Anlage 2: Fernleitungs-Bereich: die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlangen.
    2. 2.Ziffer 2für die Netzebene 1:
      1. a)Litera aOstösterreichischer Bereich: die in Anlage 1 angeführten Verteilerleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder eines Marktgebiets miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilerleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteiler- oder Fernleitungsnetz oder in ein anderes Marktgebiet begründet wird;
      2. b)Litera bTiroler Bereich: das die Marktgebietsgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;
      3. c)Litera cVorarlberger Bereich: den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;
    3. 3.Ziffer 3für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Bundeslandes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden.für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Bundeslandes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden.
  3. (3)Absatz 3Die in den Anlagen 1, 2, und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen, Verteilerleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung des Bundesministersder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen gegebenenfalls abzuändern. Vor Erlassung der Verordnung des Bundesministersder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

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