§ 63 GWG 2011 Koordinierter Netzentwicklungsplan

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Marktgebietsmanager hat die Aufgabe, in Koordination mit den Fernleitungsnetzbetreibern und unter Berücksichtigung der langfristigen und integrierten Planung des Verteilergebietsmanagers nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger einmal jährlichmindestens alle zwei Jahre einen koordinierten Netzentwicklungsplan zu erstellen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage sowie das Ziel der Klimaneutralität bis 2040 stützt. Der Mindestplanungszeitraum beträgt zehn Jahre.
  2. (2)Absatz 2Die Fernleitungsnetzbetreiber in einem Marktgebiet legen der Regulierungsbehörde den koordinierten Netzentwicklungsplan gemeinsam zur Genehmigung vor. Der Marktgebietsmanager hat im Genehmigungsverfahren Parteistellung. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Marktgebietsmanager den Netzentwicklungsplan mit allen relevanten Marktteilnehmern zu konsultieren und veröffentlicht das Ergebnis der Konsultationen.
  3. (2)Absatz 2Die Fernleitungsnetzbetreiber in einem Marktgebiet legen der Regulierungsbehörde den koordinierten Netzentwicklungsplan gemeinsam zur Genehmigung vor. Der Marktgebietsmanager hat im Genehmigungsverfahren Parteistellung. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Marktgebietsmanager den Netzentwicklungsplan mit allen relevanten Marktteilnehmern zu konsultieren. Die Konsultation ist gemeinsam mit der Konsultation der langfristigen und integrierten Planung gemäß § 22 Abs. 5a durchzuführen. Das Ergebnis der Konsultation ist zu veröffentlichen.Die Fernleitungsnetzbetreiber in einem Marktgebiet legen der Regulierungsbehörde den koordinierten Netzentwicklungsplan gemeinsam zur Genehmigung vor. Der Marktgebietsmanager hat im Genehmigungsverfahren Parteistellung. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Marktgebietsmanager den Netzentwicklungsplan mit allen relevanten Marktteilnehmern zu konsultieren. Die Konsultation ist gemeinsam mit der Konsultation der langfristigen und integrierten Planung gemäß Paragraph 22, Absatz 5 a, durchzuführen. Das Ergebnis der Konsultation ist zu veröffentlichen.
  4. (3)Absatz 3Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
    1. 1.Ziffer einsden Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Infrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen;
    2. 2.Ziffer 2alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten zehn Jahren durchgeführt werden müssen, und
    3. 3.Ziffer 3einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.
  5. (4)Absatz 4Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
    1. 1.Ziffer einsder Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
    2. 2.Ziffer 2der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur),
    3. 3.Ziffer 3der Deckung der Transporterfordernisse sowie,
    4. 4.Ziffer 4der Pflicht zur Erfüllung des Infrastrukturstandards gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) Nr. 9942017/20101938 im Marktgebiet sowieder Pflicht zur Erfüllung des Infrastrukturstandards gemäß Artikel 65, der Verordnung (EU) Nr. 9942017/20101938 im Marktgebiet sowie
    5. 5.Ziffer 5der Integration des Energiesektors unter Bedachtnahme auf die Hochwertigkeit gasförmiger Energieträger und durch die Verknüpfung verschiedener Energieträger und Sektoren
    nachzukommen.
  6. (5)Absatz 5Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans sind angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Gasaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG, der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie, der langfristigen und integrierten Planung, der Investitionspläne für Speicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen , des Netzentwicklungsplans gemäß § 37 ElWOG 2010 und der Ergebnisse der Lastflusssimulationen gemäß § 34 Abs. 2 zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Kapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans sind angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Gasaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, EAG, der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Artikel 8, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie, der langfristigen und integrierten Planung, der Investitionspläne für Speicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen, des Netzentwicklungsplans gemäß Paragraph 37, ElWOG 2010 und der Ergebnisse der Lastflusssimulationen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Kapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
  7. (6)Absatz 6Bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans sind die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan und der langfristigen Planung zu berücksichtigen.
  8. (6)Absatz 6Bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans sind insbesondere die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, das Ziel der Klimaneutralität bis 2040, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan und der langfristigen und integrierten Planung zu berücksichtigen.Bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans sind insbesondere die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, das Ziel der Klimaneutralität bis 2040, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG, dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan und der langfristigen und integrierten Planung zu berücksichtigen.
  9. (7)Absatz 7Alle Marktteilnehmer haben dem Marktgebietsmanager bzw. dem Fernleitungsnetzbetreiber auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen und Speicheranlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Fernleitungsnetzes haben. Der Marktgebietsmanager bzw. der Fernleitungsnetzbetreiber kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.
  10. (8)Absatz 8In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, sind die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und auf Aufforderung der Behörde die Dokumentation der Entscheidung vorzulegen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsDer Marktgebietsmanager hat die Aufgabe, in Koordination mit den Fernleitungsnetzbetreibern und unter Berücksichtigung der langfristigen und integrierten Planung des Verteilergebietsmanagers nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger einmal jährlichmindestens alle zwei Jahre einen koordinierten Netzentwicklungsplan zu erstellen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage sowie das Ziel der Klimaneutralität bis 2040 stützt. Der Mindestplanungszeitraum beträgt zehn Jahre.
  2. (2)Absatz 2Die Fernleitungsnetzbetreiber in einem Marktgebiet legen der Regulierungsbehörde den koordinierten Netzentwicklungsplan gemeinsam zur Genehmigung vor. Der Marktgebietsmanager hat im Genehmigungsverfahren Parteistellung. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Marktgebietsmanager den Netzentwicklungsplan mit allen relevanten Marktteilnehmern zu konsultieren und veröffentlicht das Ergebnis der Konsultationen.
  3. (2)Absatz 2Die Fernleitungsnetzbetreiber in einem Marktgebiet legen der Regulierungsbehörde den koordinierten Netzentwicklungsplan gemeinsam zur Genehmigung vor. Der Marktgebietsmanager hat im Genehmigungsverfahren Parteistellung. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Marktgebietsmanager den Netzentwicklungsplan mit allen relevanten Marktteilnehmern zu konsultieren. Die Konsultation ist gemeinsam mit der Konsultation der langfristigen und integrierten Planung gemäß § 22 Abs. 5a durchzuführen. Das Ergebnis der Konsultation ist zu veröffentlichen.Die Fernleitungsnetzbetreiber in einem Marktgebiet legen der Regulierungsbehörde den koordinierten Netzentwicklungsplan gemeinsam zur Genehmigung vor. Der Marktgebietsmanager hat im Genehmigungsverfahren Parteistellung. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Marktgebietsmanager den Netzentwicklungsplan mit allen relevanten Marktteilnehmern zu konsultieren. Die Konsultation ist gemeinsam mit der Konsultation der langfristigen und integrierten Planung gemäß Paragraph 22, Absatz 5 a, durchzuführen. Das Ergebnis der Konsultation ist zu veröffentlichen.
  4. (3)Absatz 3Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
    1. 1.Ziffer einsden Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Infrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen;
    2. 2.Ziffer 2alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten zehn Jahren durchgeführt werden müssen, und
    3. 3.Ziffer 3einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.
  5. (4)Absatz 4Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
    1. 1.Ziffer einsder Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
    2. 2.Ziffer 2der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur),
    3. 3.Ziffer 3der Deckung der Transporterfordernisse sowie,
    4. 4.Ziffer 4der Pflicht zur Erfüllung des Infrastrukturstandards gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) Nr. 9942017/20101938 im Marktgebiet sowieder Pflicht zur Erfüllung des Infrastrukturstandards gemäß Artikel 65, der Verordnung (EU) Nr. 9942017/20101938 im Marktgebiet sowie
    5. 5.Ziffer 5der Integration des Energiesektors unter Bedachtnahme auf die Hochwertigkeit gasförmiger Energieträger und durch die Verknüpfung verschiedener Energieträger und Sektoren
    nachzukommen.
  6. (5)Absatz 5Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans sind angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Gasaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG, der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie, der langfristigen und integrierten Planung, der Investitionspläne für Speicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen , des Netzentwicklungsplans gemäß § 37 ElWOG 2010 und der Ergebnisse der Lastflusssimulationen gemäß § 34 Abs. 2 zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Kapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans sind angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Gasaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, EAG, der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Artikel 8, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie, der langfristigen und integrierten Planung, der Investitionspläne für Speicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen, des Netzentwicklungsplans gemäß Paragraph 37, ElWOG 2010 und der Ergebnisse der Lastflusssimulationen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Kapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
  7. (6)Absatz 6Bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans sind die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan und der langfristigen Planung zu berücksichtigen.
  8. (6)Absatz 6Bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans sind insbesondere die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, das Ziel der Klimaneutralität bis 2040, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan und der langfristigen und integrierten Planung zu berücksichtigen.Bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans sind insbesondere die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, das Ziel der Klimaneutralität bis 2040, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG, dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan und der langfristigen und integrierten Planung zu berücksichtigen.
  9. (7)Absatz 7Alle Marktteilnehmer haben dem Marktgebietsmanager bzw. dem Fernleitungsnetzbetreiber auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen und Speicheranlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Fernleitungsnetzes haben. Der Marktgebietsmanager bzw. der Fernleitungsnetzbetreiber kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.
  10. (8)Absatz 8In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, sind die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und auf Aufforderung der Behörde die Dokumentation der Entscheidung vorzulegen.

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