§ 4 GWG 2011 Ziele

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. 1.Ziffer einsdie sichere Versorgung und den effizienten Einsatz von Gas sowie die nötige Infrastruktur für die sichere Gasversorgung zu gewährleisten und in der Planung von Erdgasleitungen die Grundlagen für die Dekarbonisierung, kostengünstige Versorgung und den effizienten Einsatz gasförmiger Energieträger zu schaffen;
  2. 11a.Ziffer eins ader österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten sowie die zur sicheren ErdgasversorgungGasversorgung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erforderliche Infrastruktur zu schaffen;
  3. 2.Ziffer 2eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;
  4. 3.Ziffer 3durch die Einführung der Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens eine angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu bewirken;
  5. 4.Ziffer 4einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen;
  6. 5.Ziffer 5die Grundlagen für eine zunehmende Nutzung des Potentials an biogenen Gasen für die österreichische Gasversorgung zu schaffen;
  7. 6.Ziffer 6die Einhaltung des Infrastrukturstandards gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) Nr. 9942017/20101938 zu gewährleisten.;die Einhaltung des Infrastrukturstandards gemäß Artikel 65, der Verordnung (EU) Nr. 9942017/20101938 zu gewährleisten.;
  8. 7.Ziffer 7zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens 2015 beizutragen und Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zu setzen, die sich insbesondere auf die Planung von Erdgasleitungsanlagen beziehen;
  9. 8.Ziffer 8den Anteil an erneuerbaren Gasen in den österreichischen Gasnetzen kontinuierlich anzuheben;
  10. 9.Ziffer 9durch die bestehende Gasinfrastruktur nationale Potentiale zur Sektorkopplung und Sektorintegration zu realisieren sowie
  11. 10.Ziffer 10die Nutzung von erneuerbarem Gas in der österreichischen Gasversorgung stetig voranzutreiben.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 27.07.2021
§ 4.Paragraph 4,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. 1.Ziffer einsdie sichere Versorgung und den effizienten Einsatz von Gas sowie die nötige Infrastruktur für die sichere Gasversorgung zu gewährleisten und in der Planung von Erdgasleitungen die Grundlagen für die Dekarbonisierung, kostengünstige Versorgung und den effizienten Einsatz gasförmiger Energieträger zu schaffen;
  2. 11a.Ziffer eins ader österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten sowie die zur sicheren ErdgasversorgungGasversorgung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erforderliche Infrastruktur zu schaffen;
  3. 2.Ziffer 2eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;
  4. 3.Ziffer 3durch die Einführung der Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens eine angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu bewirken;
  5. 4.Ziffer 4einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen;
  6. 5.Ziffer 5die Grundlagen für eine zunehmende Nutzung des Potentials an biogenen Gasen für die österreichische Gasversorgung zu schaffen;
  7. 6.Ziffer 6die Einhaltung des Infrastrukturstandards gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) Nr. 9942017/20101938 zu gewährleisten.;die Einhaltung des Infrastrukturstandards gemäß Artikel 65, der Verordnung (EU) Nr. 9942017/20101938 zu gewährleisten.;
  8. 7.Ziffer 7zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens 2015 beizutragen und Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zu setzen, die sich insbesondere auf die Planung von Erdgasleitungsanlagen beziehen;
  9. 8.Ziffer 8den Anteil an erneuerbaren Gasen in den österreichischen Gasnetzen kontinuierlich anzuheben;
  10. 9.Ziffer 9durch die bestehende Gasinfrastruktur nationale Potentiale zur Sektorkopplung und Sektorintegration zu realisieren sowie
  11. 10.Ziffer 10die Nutzung von erneuerbarem Gas in der österreichischen Gasversorgung stetig voranzutreiben.

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