§ 91a TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach § 24 Abs. 1 § 91a TKG 2003und Abs seit 31.10.2021 weggefallen. 2 oder § 63 Abs. 2 lit. a enthaltenen Vorschriften betreffend

1.

die Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,

2.

die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder

3.

die widmungsgemäße Nutzung einer Rufnummer

verletzt werden und dadurch erheblich wirtschaftliche Nachteile für Nutzer zu befürchten sind, gegenüber dem Betreiber des Kommunikationsdienstes, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Rufnummer geroutet wird, die unverzügliche Sperre unter Anwendung von § 57 AVG anzuordnen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.

(2) Bescheide nach Abs. 1 sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
(1) Die Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach § 24 Abs. 1 § 91a TKG 2003und Abs seit 31.10.2021 weggefallen. 2 oder § 63 Abs. 2 lit. a enthaltenen Vorschriften betreffend

1.

die Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,

2.

die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder

3.

die widmungsgemäße Nutzung einer Rufnummer

verletzt werden und dadurch erheblich wirtschaftliche Nachteile für Nutzer zu befürchten sind, gegenüber dem Betreiber des Kommunikationsdienstes, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Rufnummer geroutet wird, die unverzügliche Sperre unter Anwendung von § 57 AVG anzuordnen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.

(2) Bescheide nach Abs. 1 sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.

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