§ 91a TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 oder § 63 Abs. 2 lit. a enthaltenen Vorschriften betreffendDie Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, oder Paragraph 63, Absatz 2, Litera a, enthaltenen Vorschriften betreffend
    1. 1.Ziffer einsdie Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,
    2. 2.Ziffer 2die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder
    3. 3.Ziffer 3die widmungsgemäße Nutzung einer Rufnummer
    verletzt werden und dadurch erheblich wirtschaftliche Nachteile für Nutzer zu befürchten sind, gegenüber dem Betreiber des Kommunikationsdienstes, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Rufnummer geroutet wird, die unverzügliche Sperre unter Anwendung von § 57 AVG anzuordnen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.verletzt werden und dadurch erheblich wirtschaftliche Nachteile für Nutzer zu befürchten sind, gegenüber dem Betreiber des Kommunikationsdienstes, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Rufnummer geroutet wird, die unverzügliche Sperre unter Anwendung von Paragraph 57, AVG anzuordnen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.
  2. (2)Absatz 2Bescheide nach Abs. 1 sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.Bescheide nach Absatz eins, sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.
§ 91a TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 oder § 63 Abs. 2 lit. a enthaltenen Vorschriften betreffendDie Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, oder Paragraph 63, Absatz 2, Litera a, enthaltenen Vorschriften betreffend
    1. 1.Ziffer einsdie Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,
    2. 2.Ziffer 2die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder
    3. 3.Ziffer 3die widmungsgemäße Nutzung einer Rufnummer
    verletzt werden und dadurch erheblich wirtschaftliche Nachteile für Nutzer zu befürchten sind, gegenüber dem Betreiber des Kommunikationsdienstes, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Rufnummer geroutet wird, die unverzügliche Sperre unter Anwendung von § 57 AVG anzuordnen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.verletzt werden und dadurch erheblich wirtschaftliche Nachteile für Nutzer zu befürchten sind, gegenüber dem Betreiber des Kommunikationsdienstes, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Rufnummer geroutet wird, die unverzügliche Sperre unter Anwendung von Paragraph 57, AVG anzuordnen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.
  2. (2)Absatz 2Bescheide nach Abs. 1 sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.Bescheide nach Absatz eins, sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.
§ 91a TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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