§ 85a TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
§ 85a TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.Paragraph 85 a,

Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oderdie in der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
  2. 2.Ziffer 2die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oderdie in der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
  3. 3.Ziffer 3die gemäß § 82 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oderdie gemäß Paragraph 82, für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
  4. 4.Ziffer 4bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 81 eine Funkanlage betrieben wird oderbei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß Paragraph 81, eine Funkanlage betrieben wird oder
  5. 5Ziffer 5bei Nichtverbesserung gemäß § 80a Abs. 2.bei Nichtverbesserung gemäß Paragraph 80 a, Absatz 2,

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
§ 85a TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.Paragraph 85 a,

Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oderdie in der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
  2. 2.Ziffer 2die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oderdie in der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
  3. 3.Ziffer 3die gemäß § 82 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oderdie gemäß Paragraph 82, für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
  4. 4.Ziffer 4bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 81 eine Funkanlage betrieben wird oderbei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß Paragraph 81, eine Funkanlage betrieben wird oder
  5. 5Ziffer 5bei Nichtverbesserung gemäß § 80a Abs. 2.bei Nichtverbesserung gemäß Paragraph 80 a, Absatz 2,

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