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(2) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, einem Unternehmen eine Verpflichtung nach Abs. 1 aufzuerlegen, so hat sie bei der Europäischen Kommission einen Antrag zu stellen, der die folgenden Inhalte umfasst:
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(3) Gemeinsam mit dem Antrag nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen Maßnahmenentwurf zu übermitteln, der folgende Inhalte umfasst:
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(4) Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Maßnahmenentwurf zu Grunde zu legen. Stimmt die Europäischen Kommission dem Antrag zu, hat die Regulierungsbehörde im Anschluss gemäß §§ 36 bis 37a eine koordinierte Analyse der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, im Rahmen derer die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß §§ 38 bis 42 bzw. § 47 Abs. 1 in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.
(2) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, einem Unternehmen eine Verpflichtung nach Abs. 1 aufzuerlegen, so hat sie bei der Europäischen Kommission einen Antrag zu stellen, der die folgenden Inhalte umfasst:
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(3) Gemeinsam mit dem Antrag nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen Maßnahmenentwurf zu übermitteln, der folgende Inhalte umfasst:
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(4) Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Maßnahmenentwurf zu Grunde zu legen. Stimmt die Europäischen Kommission dem Antrag zu, hat die Regulierungsbehörde im Anschluss gemäß §§ 36 bis 37a eine koordinierte Analyse der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, im Rahmen derer die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß §§ 38 bis 42 bzw. § 47 Abs. 1 in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.