§ 24a TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann bei begründetem Verdacht einer Verletzung einer Verordnungsbestimmung nach § 24 Abs. 1 oder 2 und Gefahr in Verzug auch ohne vorheriges Ermittlungsverfahren durch Bescheid gemäß § 57 AVG gegenüber den Betreibern, in deren Kommunikationsnetzen die Rufnummer geroutet wird, vorläufig anordnen, für diese Rufnummer keine Auszahlung an den Nutzer der Rufnummer oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner vorzunehmen. Die Untersagung der Auszahlung ist mit maximal drei Monaten zu befristen. Gleichzeitig hat die Regulierungsbehörde gemäß § 91a vorzugehen. Ist ein zivilrechtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen, kann die Frist um weitere drei Monate verlängert werden.Die Regulierungsbehörde kann bei begründetem Verdacht einer Verletzung einer Verordnungsbestimmung nach Paragraph 24, Absatz eins, oder 2 und Gefahr in Verzug auch ohne vorheriges Ermittlungsverfahren durch Bescheid gemäß Paragraph 57, AVG gegenüber den Betreibern, in deren Kommunikationsnetzen die Rufnummer geroutet wird, vorläufig anordnen, für diese Rufnummer keine Auszahlung an den Nutzer der Rufnummer oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner vorzunehmen. Die Untersagung der Auszahlung ist mit maximal drei Monaten zu befristen. Gleichzeitig hat die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 91 a, vorzugehen. Ist ein zivilrechtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen, kann die Frist um weitere drei Monate verlängert werden.
  2. (2)Absatz 2Stellt die Regulierungsbehörde mit Bescheid eine Verletzung der Verordnungsbestimmung nach § 24 Abs. 1 oder 2 fest, ist der Teilnehmer zur Zahlung eines Entgelts für die Erbringung eines Mehrwertdienstes nicht verpflichtet. Der Betreiber, in dessen Kommunikationsnetz die Rufnummer betrieben wird, ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Entgelt an den Mehrwertdienstbetreiber oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner zu entrichten. Nach Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 bereits entrichtete Entgelte sind, sofern nicht eine Refundierung verlangt wird, als Gutschrift im Rahmen der nächstfolgenden Rechnungslegung vom Betreiber des Teilnehmers zu berücksichtigen.Stellt die Regulierungsbehörde mit Bescheid eine Verletzung der Verordnungsbestimmung nach Paragraph 24, Absatz eins, oder 2 fest, ist der Teilnehmer zur Zahlung eines Entgelts für die Erbringung eines Mehrwertdienstes nicht verpflichtet. Der Betreiber, in dessen Kommunikationsnetz die Rufnummer betrieben wird, ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Entgelt an den Mehrwertdienstbetreiber oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner zu entrichten. Nach Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, bereits entrichtete Entgelte sind, sofern nicht eine Refundierung verlangt wird, als Gutschrift im Rahmen der nächstfolgenden Rechnungslegung vom Betreiber des Teilnehmers zu berücksichtigen.
§ 24a TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann bei begründetem Verdacht einer Verletzung einer Verordnungsbestimmung nach § 24 Abs. 1 oder 2 und Gefahr in Verzug auch ohne vorheriges Ermittlungsverfahren durch Bescheid gemäß § 57 AVG gegenüber den Betreibern, in deren Kommunikationsnetzen die Rufnummer geroutet wird, vorläufig anordnen, für diese Rufnummer keine Auszahlung an den Nutzer der Rufnummer oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner vorzunehmen. Die Untersagung der Auszahlung ist mit maximal drei Monaten zu befristen. Gleichzeitig hat die Regulierungsbehörde gemäß § 91a vorzugehen. Ist ein zivilrechtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen, kann die Frist um weitere drei Monate verlängert werden.Die Regulierungsbehörde kann bei begründetem Verdacht einer Verletzung einer Verordnungsbestimmung nach Paragraph 24, Absatz eins, oder 2 und Gefahr in Verzug auch ohne vorheriges Ermittlungsverfahren durch Bescheid gemäß Paragraph 57, AVG gegenüber den Betreibern, in deren Kommunikationsnetzen die Rufnummer geroutet wird, vorläufig anordnen, für diese Rufnummer keine Auszahlung an den Nutzer der Rufnummer oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner vorzunehmen. Die Untersagung der Auszahlung ist mit maximal drei Monaten zu befristen. Gleichzeitig hat die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 91 a, vorzugehen. Ist ein zivilrechtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen, kann die Frist um weitere drei Monate verlängert werden.
  2. (2)Absatz 2Stellt die Regulierungsbehörde mit Bescheid eine Verletzung der Verordnungsbestimmung nach § 24 Abs. 1 oder 2 fest, ist der Teilnehmer zur Zahlung eines Entgelts für die Erbringung eines Mehrwertdienstes nicht verpflichtet. Der Betreiber, in dessen Kommunikationsnetz die Rufnummer betrieben wird, ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Entgelt an den Mehrwertdienstbetreiber oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner zu entrichten. Nach Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 bereits entrichtete Entgelte sind, sofern nicht eine Refundierung verlangt wird, als Gutschrift im Rahmen der nächstfolgenden Rechnungslegung vom Betreiber des Teilnehmers zu berücksichtigen.Stellt die Regulierungsbehörde mit Bescheid eine Verletzung der Verordnungsbestimmung nach Paragraph 24, Absatz eins, oder 2 fest, ist der Teilnehmer zur Zahlung eines Entgelts für die Erbringung eines Mehrwertdienstes nicht verpflichtet. Der Betreiber, in dessen Kommunikationsnetz die Rufnummer betrieben wird, ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Entgelt an den Mehrwertdienstbetreiber oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner zu entrichten. Nach Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, bereits entrichtete Entgelte sind, sofern nicht eine Refundierung verlangt wird, als Gutschrift im Rahmen der nächstfolgenden Rechnungslegung vom Betreiber des Teilnehmers zu berücksichtigen.
§ 24a TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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