§ 6a AuslEG 2001 Aufgaben und Befugnisse im Auslandseinsatz

Auslandseinsatzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu einem Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG entsendet werden, sind zur Erfüllung konkreter Aufgaben dieses Auslandseinsatzes sowie zur Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse, soweit sie in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen vorgesehen sind, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermächtigt. Dabei dürfen auch die erforderlichen Maßnahmen zur Eigensicherung sowie zum Schutz und zur Sicherung sonstiger Personen und Sachen im jeweils notwendigen Umfang wahrgenommen werden.Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu einem Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG entsendet werden, sind zur Erfüllung konkreter Aufgaben dieses Auslandseinsatzes sowie zur Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse, soweit sie in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen vorgesehen sind, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermächtigt. Dabei dürfen auch die erforderlichen Maßnahmen zur Eigensicherung sowie zum Schutz und zur Sicherung sonstiger Personen und Sachen im jeweils notwendigen Umfang wahrgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Als Befugnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kommen in BetrachtAls Befugnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, kommen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsVerarbeitung jener personenbezogenen Daten, die zur Wahrnehmung der im Auslandseinsatz anfallenden Aufgaben erforderlich sind,
    2. 2.Ziffer 2Auskunftsverlangen,
    3. 3.Ziffer 3Verkehrsleitung, einschließlich der Errichtung von Kontrollpunkten,
    4. 4.Ziffer 4Kontrolle, Durchsuchung und vorläufige Festnahme von Personen,
    5. 5.Ziffer 5Wegweisung von Personen,
    6. 6.Ziffer 6Errichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren,
    7. 7.Ziffer 7Durchsuchung, Sicherstellung und Inanspruchnahme von Sachen,
    8. 8.Ziffer 8Beendigung von Angriffen gegen im Rahmen des Auslandseinsatzes zu schützende Rechtsgüter und
    9. 9.Ziffer 9sonstige Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von Personen und Sachen.
  3. (3)Absatz 3Sofern zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Auslandseinsatzes die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 2 Z 1 oder ein Auskunftsverlangen nach Abs. 2 Z 2 oder die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung von Befugnissen nach Abs. 2 Z 3 bis 9 in Betracht kommt, haben die für die Entsendung zu diesem Auslandseinsatz jeweils zuständigen Organe nach § 2 KSE-BVG durch Verordnung zu bestimmen, welche Befugnisse im jeweiligen Auslandseinsatz mit welchen Mitteln wahrzunehmen sind. Dabei ist auf die dem jeweiligen Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen und die jeweiligen militärischen Interessen entsprechend Bedacht zu nehmen.Sofern zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Auslandseinsatzes die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 2, Ziffer eins, oder ein Auskunftsverlangen nach Absatz 2, Ziffer 2, oder die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung von Befugnissen nach Absatz 2, Ziffer 3 bis 9 in Betracht kommt, haben die für die Entsendung zu diesem Auslandseinsatz jeweils zuständigen Organe nach Paragraph 2, KSE-BVG durch Verordnung zu bestimmen, welche Befugnisse im jeweiligen Auslandseinsatz mit welchen Mitteln wahrzunehmen sind. Dabei ist auf die dem jeweiligen Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen und die jeweiligen militärischen Interessen entsprechend Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 2 sind jedenfalls die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Dabei dürfen die §§ 18 Abs. 5 und 19 Abs. 5 MBG betreffend Sonderregelungen im Einsatz nur dann angewendet werden, wenn dies nach den völkerrechtlichen Regelungen für den jeweiligen Auslandseinsatz zulässig ist. Jegliche Befugnisausübung in einem Auslandseinsatz hat nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, sowie sonstiger völkerrechtlicher Regelungen zu erfolgen.Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 2, sind jedenfalls die Paragraphen 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Dabei dürfen die Paragraphen 18, Absatz 5 und 19 Absatz 5, MBG betreffend Sonderregelungen im Einsatz nur dann angewendet werden, wenn dies nach den völkerrechtlichen Regelungen für den jeweiligen Auslandseinsatz zulässig ist. Jegliche Befugnisausübung in einem Auslandseinsatz hat nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, sowie sonstiger völkerrechtlicher Regelungen zu erfolgen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.11.2019
  1. (1)Absatz einsPersonen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu einem Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG entsendet werden, sind zur Erfüllung konkreter Aufgaben dieses Auslandseinsatzes sowie zur Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse, soweit sie in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen vorgesehen sind, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermächtigt. Dabei dürfen auch die erforderlichen Maßnahmen zur Eigensicherung sowie zum Schutz und zur Sicherung sonstiger Personen und Sachen im jeweils notwendigen Umfang wahrgenommen werden.Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu einem Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG entsendet werden, sind zur Erfüllung konkreter Aufgaben dieses Auslandseinsatzes sowie zur Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse, soweit sie in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen vorgesehen sind, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermächtigt. Dabei dürfen auch die erforderlichen Maßnahmen zur Eigensicherung sowie zum Schutz und zur Sicherung sonstiger Personen und Sachen im jeweils notwendigen Umfang wahrgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Als Befugnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kommen in BetrachtAls Befugnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, kommen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsVerarbeitung jener personenbezogenen Daten, die zur Wahrnehmung der im Auslandseinsatz anfallenden Aufgaben erforderlich sind,
    2. 2.Ziffer 2Auskunftsverlangen,
    3. 3.Ziffer 3Verkehrsleitung, einschließlich der Errichtung von Kontrollpunkten,
    4. 4.Ziffer 4Kontrolle, Durchsuchung und vorläufige Festnahme von Personen,
    5. 5.Ziffer 5Wegweisung von Personen,
    6. 6.Ziffer 6Errichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren,
    7. 7.Ziffer 7Durchsuchung, Sicherstellung und Inanspruchnahme von Sachen,
    8. 8.Ziffer 8Beendigung von Angriffen gegen im Rahmen des Auslandseinsatzes zu schützende Rechtsgüter und
    9. 9.Ziffer 9sonstige Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von Personen und Sachen.
  3. (3)Absatz 3Sofern zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Auslandseinsatzes die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 2 Z 1 oder ein Auskunftsverlangen nach Abs. 2 Z 2 oder die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung von Befugnissen nach Abs. 2 Z 3 bis 9 in Betracht kommt, haben die für die Entsendung zu diesem Auslandseinsatz jeweils zuständigen Organe nach § 2 KSE-BVG durch Verordnung zu bestimmen, welche Befugnisse im jeweiligen Auslandseinsatz mit welchen Mitteln wahrzunehmen sind. Dabei ist auf die dem jeweiligen Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen und die jeweiligen militärischen Interessen entsprechend Bedacht zu nehmen.Sofern zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Auslandseinsatzes die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 2, Ziffer eins, oder ein Auskunftsverlangen nach Absatz 2, Ziffer 2, oder die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung von Befugnissen nach Absatz 2, Ziffer 3 bis 9 in Betracht kommt, haben die für die Entsendung zu diesem Auslandseinsatz jeweils zuständigen Organe nach Paragraph 2, KSE-BVG durch Verordnung zu bestimmen, welche Befugnisse im jeweiligen Auslandseinsatz mit welchen Mitteln wahrzunehmen sind. Dabei ist auf die dem jeweiligen Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen und die jeweiligen militärischen Interessen entsprechend Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 2 sind jedenfalls die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Dabei dürfen die §§ 18 Abs. 5 und 19 Abs. 5 MBG betreffend Sonderregelungen im Einsatz nur dann angewendet werden, wenn dies nach den völkerrechtlichen Regelungen für den jeweiligen Auslandseinsatz zulässig ist. Jegliche Befugnisausübung in einem Auslandseinsatz hat nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, sowie sonstiger völkerrechtlicher Regelungen zu erfolgen.Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 2, sind jedenfalls die Paragraphen 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Dabei dürfen die Paragraphen 18, Absatz 5 und 19 Absatz 5, MBG betreffend Sonderregelungen im Einsatz nur dann angewendet werden, wenn dies nach den völkerrechtlichen Regelungen für den jeweiligen Auslandseinsatz zulässig ist. Jegliche Befugnisausübung in einem Auslandseinsatz hat nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, sowie sonstiger völkerrechtlicher Regelungen zu erfolgen.

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