Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Werden die Mißstände nicht beseitigt, so ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, den Disziplinarrat aufzulösen, wenn die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders gewährleistet werden kann. In diesem Fall ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat zum Ende eines jeden Jahres dem Bundesminister für Justiz ein Verzeichnis der eingegangenen Anzeigen sowie der erledigten und der noch anhängigen Disziplinarverfahren vorzulegen. Dabei sind Verfahren, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Inhalt haben, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, gesondert auszuweisen.
(2) Werden die Mißstände nicht beseitigt, so ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, den Disziplinarrat aufzulösen, wenn die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders gewährleistet werden kann. In diesem Fall ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat zum Ende eines jeden Jahres dem Bundesminister für Justiz ein Verzeichnis der eingegangenen Anzeigen sowie der erledigten und der noch anhängigen Disziplinarverfahren vorzulegen. Dabei sind Verfahren, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Inhalt haben, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, gesondert auszuweisen.