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(2) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hat den Ausschuß unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.
(3) Eine über den Rechtsanwalt verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des Abs. 1 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vom Ausschuß vollzogen werden darf. § 19 Abs. 4 ist jedoch weiter anzuwenden.
(2) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hat den Ausschuß unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.
(3) Eine über den Rechtsanwalt verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des Abs. 1 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vom Ausschuß vollzogen werden darf. § 19 Abs. 4 ist jedoch weiter anzuwenden.