§ 72 DSt (weggefallen)

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 72 DSt (1weggefallen) Ist über einen Rechtsanwalt rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste oder der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt worden, erklärt er innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission schriftlich gegenüber dem zum Vollzug zuständigen Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, daß er dagegen Beschwerde nach Artseit 01.01.2014 weggefallen. 144 Abs. 1 B-VG, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, und weist er in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift an den Ausschuß nach, so darf das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das Beschwerdeverfahren beendet ist.

(2) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hat den Ausschuß unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.

(3) Eine über den Rechtsanwalt verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des Abs. 1 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vom Ausschuß vollzogen werden darf. § 19 Abs. 4 ist jedoch weiter anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2013
§ 72 DSt (1weggefallen) Ist über einen Rechtsanwalt rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste oder der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt worden, erklärt er innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission schriftlich gegenüber dem zum Vollzug zuständigen Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, daß er dagegen Beschwerde nach Artseit 01.01.2014 weggefallen. 144 Abs. 1 B-VG, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, und weist er in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift an den Ausschuß nach, so darf das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das Beschwerdeverfahren beendet ist.

(2) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hat den Ausschuß unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.

(3) Eine über den Rechtsanwalt verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des Abs. 1 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vom Ausschuß vollzogen werden darf. § 19 Abs. 4 ist jedoch weiter anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten