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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Auf Anwaltsrichter ist die Bestimmung des § 12 sinngemäß anzuwenden. Über die weitere Ausübung des Amtes entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission nach Anhörung des Betroffenen.
Auf Anwaltsrichter ist die Bestimmung des § 12 sinngemäß anzuwenden. Über die weitere Ausübung des Amtes entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission nach Anhörung des Betroffenen.