Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinn des § 49 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.
(2) IstWenn die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren mangelhaft ist, sodaßsodass es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden mußmuss, und nimmt dieder Oberste Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vor,vornimmt noch läßt sie sie vornehmen lässt (§ 52), so hat sieer das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.
(3) In allen anderen Fällen hat dieder Oberste Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden. SieEr ist berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
(4) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder dieder Oberste Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.
(5) Das Erkenntnis hat den Ausspruch über die Pflicht des Beschuldigten zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu enthalten.
(1) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinn des § 49 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.
(2) IstWenn die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren mangelhaft ist, sodaßsodass es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden mußmuss, und nimmt dieder Oberste Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vor,vornimmt noch läßt sie sie vornehmen lässt (§ 52), so hat sieer das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.
(3) In allen anderen Fällen hat dieder Oberste Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden. SieEr ist berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
(4) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder dieder Oberste Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.
(5) Das Erkenntnis hat den Ausspruch über die Pflicht des Beschuldigten zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu enthalten.