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DieDer Oberste Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch dieDer Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist zulässig. Die Oberste Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
DieDer Oberste Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch dieDer Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist zulässig. Die Oberste Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.