§ 48 DSt

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.

(2) Je eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

(3) Für die Akteneinsicht der im § 47 Genannten sowie der Generalprokuratur gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.
  2. (1a)Absatz eins aDas Rechtsmittel ist durch den Präsidenten des Disziplinarrats als unzulässig zurückzuweisen, wenn es verspätet ist oder von einer Person eingebracht wurde, der das Rechtsmittel nicht zukommt oder die auf dieses verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.
  3. (2)Absatz 2Sofern nicht nach Abs. 1a vorgegangen wird, ist je eine Ausfertigung des Rechtsmittels den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hierzu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.Sofern nicht nach Absatz eins a, vorgegangen wird, ist je eine Ausfertigung des Rechtsmittels den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hierzu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
  4. (3)Absatz 3Für die Akteneinsicht der im § 47 Genannten sowie der Generalprokuratur gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.Für die Akteneinsicht der im Paragraph 47, Genannten sowie der Generalprokuratur gilt Paragraph 31, Absatz 3, sinngemäß.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2024
(1) Die Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.

(2) Je eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

(3) Für die Akteneinsicht der im § 47 Genannten sowie der Generalprokuratur gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.
  2. (1a)Absatz eins aDas Rechtsmittel ist durch den Präsidenten des Disziplinarrats als unzulässig zurückzuweisen, wenn es verspätet ist oder von einer Person eingebracht wurde, der das Rechtsmittel nicht zukommt oder die auf dieses verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.
  3. (2)Absatz 2Sofern nicht nach Abs. 1a vorgegangen wird, ist je eine Ausfertigung des Rechtsmittels den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hierzu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.Sofern nicht nach Absatz eins a, vorgegangen wird, ist je eine Ausfertigung des Rechtsmittels den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hierzu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
  4. (3)Absatz 3Für die Akteneinsicht der im § 47 Genannten sowie der Generalprokuratur gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.Für die Akteneinsicht der im Paragraph 47, Genannten sowie der Generalprokuratur gilt Paragraph 31, Absatz 3, sinngemäß.

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