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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Je eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
(3) Für die Akteneinsicht der im § 47 Genannten sowie der Generalprokuratur gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Je eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
(3) Für die Akteneinsicht der im § 47 Genannten sowie der Generalprokuratur gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.