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Im Fall eines Schuldspruchs kann auch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten§ 39 DSt seit 31.03.2020 weggefallen.
Im Fall eines Schuldspruchs kann auch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten§ 39 DSt seit 31.03.2020 weggefallen.