§ 5 DSt

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarrat zu errichten.

(2) Der Disziplinarrat besteht einschließlich des Präsidenten aus achtelf Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wenn in die Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus elf Mitgliedern, wenn 51 bis 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 35 Mitgliedern, wenn 801 bis 1 600 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 3542 Mitgliedern, wenn mehr als 8001 600 Rechtsanwälte eingetragen sind. Zusätzlich gehören dem Disziplinarrat zwei oder, wenn in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 1 000 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, drei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an.

(3) Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt und ein Stellvertreter desselben aus dem Kreis der in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Kammermitglieder zu bestellen. Bei einem Disziplinarrat mit 21 oder 35 Mitgliedern sind neben dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem Disziplinarrat mit 3542 Mitgliedern fünfsechs Stellvertreter jeweils aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2016

(1) Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarrat zu errichten.

(2) Der Disziplinarrat besteht einschließlich des Präsidenten aus achtelf Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wenn in die Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus elf Mitgliedern, wenn 51 bis 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 35 Mitgliedern, wenn 801 bis 1 600 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 3542 Mitgliedern, wenn mehr als 8001 600 Rechtsanwälte eingetragen sind. Zusätzlich gehören dem Disziplinarrat zwei oder, wenn in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 1 000 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, drei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an.

(3) Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt und ein Stellvertreter desselben aus dem Kreis der in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Kammermitglieder zu bestellen. Bei einem Disziplinarrat mit 21 oder 35 Mitgliedern sind neben dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem Disziplinarrat mit 3542 Mitgliedern fünfsechs Stellvertreter jeweils aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu bestellen.

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