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(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2008, BGBl. II Nr. 282/2007, außer Kraft; die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2009, BGBl. II Nr. 292/2008, wird aufgehoben.
(3) § 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Verfahren, die am 30. Juni 2015 anhängig waren, sind nach den mit 1. Juli 2015 in Kraft tretenden neuen Zuständigkeitsvorschriften fortzuführen.
(5) § 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2008, BGBl. II Nr. 282/2007, außer Kraft; die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2009, BGBl. II Nr. 292/2008, wird aufgehoben.
(3) § 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Verfahren, die am 30. Juni 2015 anhängig waren, sind nach den mit 1. Juli 2015 in Kraft tretenden neuen Zuständigkeitsvorschriften fortzuführen.
(5) § 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.