§ 2 DVPV-Justiz

Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2008, BGBl. II Nr. 282/2007, außer Kraft; die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2009, BGBl. II Nr. 292/2008, wird aufgehoben.

(3) § 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Verfahren, die am 30. Juni 2015 anhängig waren, sind nach den mit 1. Juli 2015 in Kraft tretenden neuen Zuständigkeitsvorschriften fortzuführen.

(5) § 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 26.02.2018

In Kraft vom 05.10.2016 bis 26.02.2018

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2008, BGBl. II Nr. 282/2007, außer Kraft; die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2009, BGBl. II Nr. 292/2008, wird aufgehoben.

(3) § 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Verfahren, die am 30. Juni 2015 anhängig waren, sind nach den mit 1. Juli 2015 in Kraft tretenden neuen Zuständigkeitsvorschriften fortzuführen.

(5) § 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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