§ 1 DVPV-Justiz

Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2018 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Nachgeordnete Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 3 DVG und nachgeordnete Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1a VBG sind im Justizressort: Nachgeordnete Dienstbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, DVG und nachgeordnete Personalstellen gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins a, VBG sind im Justizressort:

  1. 1.Ziffer einsdie Präsidentin oder der Präsident des Obersten Gerichtshofs,
  2. 2.Ziffer 2die Generalprokuratur
  3. 3.Ziffer 3die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte (die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Wien überdies für die Bundeskartellanwältin oder den Bundeskartellanwalt und die ihr oder ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften),
  4. 4.Ziffer 4die Oberstaatsanwaltschaften (die Oberstaatsanwaltschaft Wien überdies für die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption).
  5. 5.Ziffer 5die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.

Stand vor dem 26.02.2018

In Kraft vom 05.10.2016 bis 26.02.2018
Paragraph eins,

Nachgeordnete Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 3 DVG und nachgeordnete Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1a VBG sind im Justizressort: Nachgeordnete Dienstbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, DVG und nachgeordnete Personalstellen gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins a, VBG sind im Justizressort:

  1. 1.Ziffer einsdie Präsidentin oder der Präsident des Obersten Gerichtshofs,
  2. 2.Ziffer 2die Generalprokuratur
  3. 3.Ziffer 3die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte (die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Wien überdies für die Bundeskartellanwältin oder den Bundeskartellanwalt und die ihr oder ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften),
  4. 4.Ziffer 4die Oberstaatsanwaltschaften (die Oberstaatsanwaltschaft Wien überdies für die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption).
  5. 5.Ziffer 5die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.

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