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Legende:
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NACHWEIS ÜBER TAUCHERARBEITEN
(Anm.: AnhangAnlage 5 ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung Z 9 der Novelle BGBl. I Nr. 123/2004 konnte nicht darstellbareingearbeitet werden und lautet:
9. In den §§ 30, es wird auf32 samt Überschrift, 33, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 46 und in Anhang 5 und 7 werden die gedruckteWorte „Signalmann“ bzw. „Signalmänner“ durch die Worte „Signalperson“ bzw. „Signalpersonen“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form des BGBlersetzt und die jeweiligen Artikelwörter grammatikalisch angepasst. verwiesen).
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NACHWEIS ÜBER TAUCHERARBEITEN
(Anm.: AnhangAnlage 5 ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung Z 9 der Novelle BGBl. I Nr. 123/2004 konnte nicht darstellbareingearbeitet werden und lautet:
9. In den §§ 30, es wird auf32 samt Überschrift, 33, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 46 und in Anhang 5 und 7 werden die gedruckteWorte „Signalmann“ bzw. „Signalmänner“ durch die Worte „Signalperson“ bzw. „Signalpersonen“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form des BGBlersetzt und die jeweiligen Artikelwörter grammatikalisch angepasst. verwiesen).