Anl. 5 DTAV

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.12.9999
Anhang 5

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NACHWEIS ÜBER TAUCHERARBEITEN

(Anm.: AnhangAnlage 5 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung Z 9 der Novelle BGBl. I Nr. 123/2004 konnte nicht darstellbareingearbeitet werden und lautet:

9. In den §§ 30, es wird auf32 samt Überschrift, 33, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 46 und in Anhang 5 und 7 werden die gedruckteWorte „Signalmann“ bzw. „Signalmänner“ durch die Worte „Signalperson“ bzw. „Signalpersonen“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form des BGBlersetzt und die jeweiligen Artikelwörter grammatikalisch angepasst. verwiesen).

Stand vor dem 31.01.2007

In Kraft vom 16.11.2004 bis 31.01.2007
Anhang 5

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NACHWEIS ÜBER TAUCHERARBEITEN

(Anm.: AnhangAnlage 5 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung Z 9 der Novelle BGBl. I Nr. 123/2004 konnte nicht darstellbareingearbeitet werden und lautet:

9. In den §§ 30, es wird auf32 samt Überschrift, 33, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 46 und in Anhang 5 und 7 werden die gedruckteWorte „Signalmann“ bzw. „Signalmänner“ durch die Worte „Signalperson“ bzw. „Signalpersonen“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form des BGBlersetzt und die jeweiligen Artikelwörter grammatikalisch angepasst. verwiesen).

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