Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für Arbeiten in Druckluft nach § 9 und für die Verwendung als Taucher nach § 31 haben eine Berufs- und Gesundheitsanamnese, eine allgemeine ärztliche Untersuchung sowie die durch die Art der Arbeiten notwendigen gezielten Untersuchungen zu umfassen. Bei der Berufs- und Gesundheitsanamnese sind alle bisherigen Arbeiten in Druckluft bzw. alle Taucherarbeiten sowie damit zusammenhängende Erkrankungen und alle sonstigen Erkrankungen, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden anzuführen, die für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für diese Arbeiten von Bedeutung sein können. Die allgemeine ärztliche Untersuchung und die gezielten Untersuchungen haben sich insbesondere auf jene Organe bzw. Organsysteme zu erstrecken, deren morphologischer und funktioneller Zustand für Arbeiten unter Druckluft sowie als Taucher von gesundheitlicher Bedeutung ist; in diese Untersuchungen sind auch jene Organe und Körperteile einzubeziehen, an denen gesundheitliche Schäden zufolge dieser Arbeiten erfahrungsgemäß auftreten können.
(2) Bei den ärztlichen Untersuchungen auf die gesundheitliche Eignung für Taucherarbeiten ist der „Nachweis über Taucherarbeiten“ vom Arzt einzusehen und die Durchführung der Untersuchung von diesem darin zu bestätigen.
(3) Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten, von dem zwei Ausfertigungen dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden sind. Dem Arbeitgeber darf vom untersuchenden Arzt in dem Gutachten nur mitgeteilt werden, ob der betreffende Arbeitnehmer für die Tätigkeit geeignet ist oder nicht.
(4) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen sind vom Arbeitgeber zu tragen. Er hat gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Soweit der zuständige Träger der Unfallversicherung mit ermächtigten Ärzten eine direkte Verrechnung der Kosten der besonderen ärztlichen Untersuchungen nicht vereinbart, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Untersuchungskosten höchstens bis zu dem Betrag, der sich nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau jeweils geltenden Honorarsätzen ergibt. Der Kostenersatz ist unter Verwendung besonderer Vordrucke beim zuständigen Träger der Unfallversicherung geltend zu machen.
(1) Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für Arbeiten in Druckluft nach § 9 und für die Verwendung als Taucher nach § 31 haben eine Berufs- und Gesundheitsanamnese, eine allgemeine ärztliche Untersuchung sowie die durch die Art der Arbeiten notwendigen gezielten Untersuchungen zu umfassen. Bei der Berufs- und Gesundheitsanamnese sind alle bisherigen Arbeiten in Druckluft bzw. alle Taucherarbeiten sowie damit zusammenhängende Erkrankungen und alle sonstigen Erkrankungen, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden anzuführen, die für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für diese Arbeiten von Bedeutung sein können. Die allgemeine ärztliche Untersuchung und die gezielten Untersuchungen haben sich insbesondere auf jene Organe bzw. Organsysteme zu erstrecken, deren morphologischer und funktioneller Zustand für Arbeiten unter Druckluft sowie als Taucher von gesundheitlicher Bedeutung ist; in diese Untersuchungen sind auch jene Organe und Körperteile einzubeziehen, an denen gesundheitliche Schäden zufolge dieser Arbeiten erfahrungsgemäß auftreten können.
(2) Bei den ärztlichen Untersuchungen auf die gesundheitliche Eignung für Taucherarbeiten ist der „Nachweis über Taucherarbeiten“ vom Arzt einzusehen und die Durchführung der Untersuchung von diesem darin zu bestätigen.
(3) Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten, von dem zwei Ausfertigungen dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden sind. Dem Arbeitgeber darf vom untersuchenden Arzt in dem Gutachten nur mitgeteilt werden, ob der betreffende Arbeitnehmer für die Tätigkeit geeignet ist oder nicht.
(4) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen sind vom Arbeitgeber zu tragen. Er hat gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Soweit der zuständige Träger der Unfallversicherung mit ermächtigten Ärzten eine direkte Verrechnung der Kosten der besonderen ärztlichen Untersuchungen nicht vereinbart, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Untersuchungskosten höchstens bis zu dem Betrag, der sich nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau jeweils geltenden Honorarsätzen ergibt. Der Kostenersatz ist unter Verwendung besonderer Vordrucke beim zuständigen Träger der Unfallversicherung geltend zu machen.