§ 31 DTAV

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.12.9999

Taucher

§ 31. (1) Als Taucher dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind und die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen. Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und als Taucher noch nicht verwendet worden sind, dürfen als solche nicht beschäftigt werden.

(2) Die gesundheitliche Eignung für Taucherarbeiten ist von einem hiefür vom Bundesminister für soziale Verwaltung ermächtigten Arzt nach durchgeführter Untersuchung (§ 49 Abs. 1) zu bescheinigen. Eine Ermächtigung ist zu erteilen, wenn der betreffende Arzt entsprechende Kenntnisse über die Physiologie der Druckluftwirkung sowie über Tauchererkrankungen und deren Behandlung nachweist. Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes sind im Standort des Betriebes und auf jeder Arbeitsstelle, an der Taucherarbeiten ausgeführt werden, durch Aushang bekanntzugeben.

(3) Bescheinigungen nach Abs. 2 gelten jeweils für die Dauer von 12 Monaten und nur für Arbeiten, für die die Untersuchung vorgenommen wurde. Eine Weiterverwendung als Taucher nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nur gestattet, wenn die Eignung für diese Arbeiten durch eine neuerliche Untersuchung festgestellt wurde.

(4) Eine Verwendung als Taucher nach Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als das zuständige Arbeitsinspektorat auf Grund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung dagegen keinen Einwand erhebt.

(5) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer Tauchererkrankung die Arbeit, so darf er zu Taucherarbeiten erst wieder herangezogen werden, nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung nachteilig auswirken können. Dies gilt auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.

(6) Die Fachkenntnisse nachAnm.: Abs. 1 müssen alle Bereiche umfassen, die für den Schutz von Leben und Gesundheit des Tauchers von grundsätzlicher Bedeutung sind. Insbesondere haben sich diese Kenntnisse zu erstrecken auf

1.

die physiologischen Vorgänge, die sich infolge der Einwirkung eines höheren als des atmosphärischen Druckes auf den menschlichen Organismus ergeben,

2.

die Maßnahmen zur Vermeidung einer Tauchererkrankung,

3.

den Aufbau und die Wirkungsweise der bei Taucherarbeiten verwendeten Geräte, Hilfsmittel und Ausrüstungsgegenstände sowie das Verhalten bei Taucherarbeiten,

4.

die Maßnahmen zur ersten Hilfeleistung und auf

5.

die Bestimmungen dieser Verordnung über Taucherarbeiten sowie sonstiger für diese Arbeiten wesentlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften.

(7) Die Fachkenntnisse sind6 bis 8 aufgehoben durch ein Zeugnis einer Einrichtung, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach § 6 Abs. 5 BGBl. II Nr. 13/2007des Arbeitnehmerschutzgesetzes zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt worden ist, oder durch ein anderes, nach § 6 Abs. 6 letzter Satz des genannten Bundesgesetzes vom Bundesminister für soziale Verwaltung anerkanntes Zeugnis nachzuweisen.

(8) Die Berufserfahrungen nach Abs. 1 sind im Rahmen einer praktischen Ausbildung durch eine Verwendung im Ausmaß von mindestens 200 Stunden als Taucher unter Wasser zu erwerben. Zu einer solchen praktischen Ausbildung dürfen Arbeitnehmer abweichend vom Abs. 1 dann verwendet werden, wenn sie das 20. Lebensjahr vollendet haben, in gesundheitlicher Hinsicht hiefür geeignet sind, ihnen nachweislich die notwendigen Fachkenntnisse vermittelt worden sind und die Arbeiten unter Aufsicht eines Tauchers mit abgeschlossener Taucherausbildung durchgeführt werden. Die praktische Ausbildung ist durch den „Nachweis über Taucherarbeiten” (Abs. 9) nachzuweisen.

(9) Jeder Taucher hat einen „Nachweis über Taucherarbeiten nach Anhang 5 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu führen. Die Eintragungen in diesen Nachweis sind mindestens einmal im Monat vom Arbeitgeber zur Kenntnis zu nehmen; er hat diese Kenntnisnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen. Anläßlich der ärztlichen Untersuchungen gemäß Abs. 2, 3 und 5 ist der „Nachweis über Taucherarbeiten dem untersuchenden Arzt vorzulegen.

Stand vor dem 31.01.2007

In Kraft vom 16.11.2004 bis 31.01.2007

Taucher

§ 31. (1) Als Taucher dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind und die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen. Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und als Taucher noch nicht verwendet worden sind, dürfen als solche nicht beschäftigt werden.

(2) Die gesundheitliche Eignung für Taucherarbeiten ist von einem hiefür vom Bundesminister für soziale Verwaltung ermächtigten Arzt nach durchgeführter Untersuchung (§ 49 Abs. 1) zu bescheinigen. Eine Ermächtigung ist zu erteilen, wenn der betreffende Arzt entsprechende Kenntnisse über die Physiologie der Druckluftwirkung sowie über Tauchererkrankungen und deren Behandlung nachweist. Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes sind im Standort des Betriebes und auf jeder Arbeitsstelle, an der Taucherarbeiten ausgeführt werden, durch Aushang bekanntzugeben.

(3) Bescheinigungen nach Abs. 2 gelten jeweils für die Dauer von 12 Monaten und nur für Arbeiten, für die die Untersuchung vorgenommen wurde. Eine Weiterverwendung als Taucher nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nur gestattet, wenn die Eignung für diese Arbeiten durch eine neuerliche Untersuchung festgestellt wurde.

(4) Eine Verwendung als Taucher nach Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als das zuständige Arbeitsinspektorat auf Grund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung dagegen keinen Einwand erhebt.

(5) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer Tauchererkrankung die Arbeit, so darf er zu Taucherarbeiten erst wieder herangezogen werden, nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung nachteilig auswirken können. Dies gilt auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.

(6) Die Fachkenntnisse nachAnm.: Abs. 1 müssen alle Bereiche umfassen, die für den Schutz von Leben und Gesundheit des Tauchers von grundsätzlicher Bedeutung sind. Insbesondere haben sich diese Kenntnisse zu erstrecken auf

1.

die physiologischen Vorgänge, die sich infolge der Einwirkung eines höheren als des atmosphärischen Druckes auf den menschlichen Organismus ergeben,

2.

die Maßnahmen zur Vermeidung einer Tauchererkrankung,

3.

den Aufbau und die Wirkungsweise der bei Taucherarbeiten verwendeten Geräte, Hilfsmittel und Ausrüstungsgegenstände sowie das Verhalten bei Taucherarbeiten,

4.

die Maßnahmen zur ersten Hilfeleistung und auf

5.

die Bestimmungen dieser Verordnung über Taucherarbeiten sowie sonstiger für diese Arbeiten wesentlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften.

(7) Die Fachkenntnisse sind6 bis 8 aufgehoben durch ein Zeugnis einer Einrichtung, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach § 6 Abs. 5 BGBl. II Nr. 13/2007des Arbeitnehmerschutzgesetzes zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt worden ist, oder durch ein anderes, nach § 6 Abs. 6 letzter Satz des genannten Bundesgesetzes vom Bundesminister für soziale Verwaltung anerkanntes Zeugnis nachzuweisen.

(8) Die Berufserfahrungen nach Abs. 1 sind im Rahmen einer praktischen Ausbildung durch eine Verwendung im Ausmaß von mindestens 200 Stunden als Taucher unter Wasser zu erwerben. Zu einer solchen praktischen Ausbildung dürfen Arbeitnehmer abweichend vom Abs. 1 dann verwendet werden, wenn sie das 20. Lebensjahr vollendet haben, in gesundheitlicher Hinsicht hiefür geeignet sind, ihnen nachweislich die notwendigen Fachkenntnisse vermittelt worden sind und die Arbeiten unter Aufsicht eines Tauchers mit abgeschlossener Taucherausbildung durchgeführt werden. Die praktische Ausbildung ist durch den „Nachweis über Taucherarbeiten” (Abs. 9) nachzuweisen.

(9) Jeder Taucher hat einen „Nachweis über Taucherarbeiten nach Anhang 5 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu führen. Die Eintragungen in diesen Nachweis sind mindestens einmal im Monat vom Arbeitgeber zur Kenntnis zu nehmen; er hat diese Kenntnisnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen. Anläßlich der ärztlichen Untersuchungen gemäß Abs. 2, 3 und 5 ist der „Nachweis über Taucherarbeiten dem untersuchenden Arzt vorzulegen.

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