§ 22 DTAV Umkleide- und Aufenthaltsräume

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2004 bis 31.12.9999

Umkleide- und Aufenthaltsräume

§ 22. (1) In der Nähe der Personen- und der Kombinierten Schleuse muß für das Waschen und Umkleiden sowie für den Aufenthalt je ein geeigneter, gut heizbarer Raum vorhanden sein. Diese Räume müssen mindestens 2,40 m hoch sein; die Lufttemperatur in den Räumen muß mindestens 20 Grad CºC betragen. Die Größe und Ausstattung dieser Räume muß der Zahl der Arbeitnehmer angemessen sein, die diese Räume gleichzeitig benützen. Im Aufenthaltsraum müssen Liegemöglichkeiten und wärmende Decken zur Verfügung stehen.

(2) Es müssen Wasch- und Duschanlagen mit warmem Wasser vorhanden sein, wobei auf höchstens je drei Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, ein Wasch- und Duschplatz entfallen muß.

(3) Zum Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung muß ein besonderer Raum mit Trockeneinrichtungen vorhanden sein; es ist dafür zu sorgen, daß bei Arbeitsbeginn die notwendige Arbeits- und Schutzkleidung in trockenem Zustand zur Verfügung steht. Straßenkleidung ist getrennt von der Arbeits- und Schutzkleidung aufzubewahren.

(4) In der Nähe des Aufenthaltsraumes muß sich eine den hygienischen Anforderungen entsprechende Abortanlage befinden.

(5) Für die für das Waschen und Umkleiden vorgesehenen Räume und die Abortanlage muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt sein.

Stand vor dem 15.11.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 15.11.2004

Umkleide- und Aufenthaltsräume

§ 22. (1) In der Nähe der Personen- und der Kombinierten Schleuse muß für das Waschen und Umkleiden sowie für den Aufenthalt je ein geeigneter, gut heizbarer Raum vorhanden sein. Diese Räume müssen mindestens 2,40 m hoch sein; die Lufttemperatur in den Räumen muß mindestens 20 Grad CºC betragen. Die Größe und Ausstattung dieser Räume muß der Zahl der Arbeitnehmer angemessen sein, die diese Räume gleichzeitig benützen. Im Aufenthaltsraum müssen Liegemöglichkeiten und wärmende Decken zur Verfügung stehen.

(2) Es müssen Wasch- und Duschanlagen mit warmem Wasser vorhanden sein, wobei auf höchstens je drei Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, ein Wasch- und Duschplatz entfallen muß.

(3) Zum Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung muß ein besonderer Raum mit Trockeneinrichtungen vorhanden sein; es ist dafür zu sorgen, daß bei Arbeitsbeginn die notwendige Arbeits- und Schutzkleidung in trockenem Zustand zur Verfügung steht. Straßenkleidung ist getrennt von der Arbeits- und Schutzkleidung aufzubewahren.

(4) In der Nähe des Aufenthaltsraumes muß sich eine den hygienischen Anforderungen entsprechende Abortanlage befinden.

(5) Für die für das Waschen und Umkleiden vorgesehenen Räume und die Abortanlage muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten