§ 16 DTAV (weggefallen)

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
§ 16 DTAV (1weggefallen) Für die Beleuchtung der Arbeitskammern einschließlich der Schächte und Stollen für das Ein- und Ausfahren, der Schleusen sowie der Rekompressionskammern darf die elektrische Anlage nur mit Kleinspannung betrieben werden; dies gilt nicht für jene festverlegten Teile der Anlage, die sich in einer Höhe von mehr als 2,50 m über dem Boden oder dem Standplatz befindenseit 01.03.2012 weggefallen. Die Betriebsspannung elektrischer Arbeitsgeräte darf nicht mehr als 380 Volt betragen. Bei den Zuleitungen sind höhere Spannungen zulässig, jedoch dürfen Öltransformatoren nicht verwendet werden.

(2) In den im Abs. 1 angeführten Räumen darf bei der elektrischen Anlage als Schutzmaßnahme gegen zu hohe Berührungsspannung nur Schutzisolierung, Kleinspannung, Schutztrennung oder Fehlstrom-Schutzschaltung angewendet werden.

(3) In Arbeitskammern muß ein auffällig gekennzeichneter Hauptschalter angebracht sein, mit dem die elektrische Anlage einschließlich der elektrischen Betriebsmittel allpolig abgeschaltet werden kann; ausgenommen hievon ist die Beleuchtungsanlage, soweit sie mit Kleinspannung betrieben wird.

(4) Die elektrische Anlage einschließlich der elektrischen Betriebsmittel in Arbeitskammern muß den Anforderungen der elektrotechnischen Vorschriften für nasse Räume entsprechen. Soweit infolge des Auftretens von brennbaren Gasen oder Dämpfen die Bildung eines zündfähigen Gas-Luft-Gemisches erwartet werden kann, muß jedoch diese Anlage nach den hiefür in Betracht kommenden elektrotechnischen Vorschriften ausgeführt sein, wobei die durch die Druckluft bedingte erhöhte Gefährdung zu berücksichtigen ist.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 01.01.1995 bis 29.02.2012
§ 16 DTAV (1weggefallen) Für die Beleuchtung der Arbeitskammern einschließlich der Schächte und Stollen für das Ein- und Ausfahren, der Schleusen sowie der Rekompressionskammern darf die elektrische Anlage nur mit Kleinspannung betrieben werden; dies gilt nicht für jene festverlegten Teile der Anlage, die sich in einer Höhe von mehr als 2,50 m über dem Boden oder dem Standplatz befindenseit 01.03.2012 weggefallen. Die Betriebsspannung elektrischer Arbeitsgeräte darf nicht mehr als 380 Volt betragen. Bei den Zuleitungen sind höhere Spannungen zulässig, jedoch dürfen Öltransformatoren nicht verwendet werden.

(2) In den im Abs. 1 angeführten Räumen darf bei der elektrischen Anlage als Schutzmaßnahme gegen zu hohe Berührungsspannung nur Schutzisolierung, Kleinspannung, Schutztrennung oder Fehlstrom-Schutzschaltung angewendet werden.

(3) In Arbeitskammern muß ein auffällig gekennzeichneter Hauptschalter angebracht sein, mit dem die elektrische Anlage einschließlich der elektrischen Betriebsmittel allpolig abgeschaltet werden kann; ausgenommen hievon ist die Beleuchtungsanlage, soweit sie mit Kleinspannung betrieben wird.

(4) Die elektrische Anlage einschließlich der elektrischen Betriebsmittel in Arbeitskammern muß den Anforderungen der elektrotechnischen Vorschriften für nasse Räume entsprechen. Soweit infolge des Auftretens von brennbaren Gasen oder Dämpfen die Bildung eines zündfähigen Gas-Luft-Gemisches erwartet werden kann, muß jedoch diese Anlage nach den hiefür in Betracht kommenden elektrotechnischen Vorschriften ausgeführt sein, wobei die durch die Druckluft bedingte erhöhte Gefährdung zu berücksichtigen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten