§ 10 DTAV

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.01.2007 bis 31.12.9999

Beginn der Arbeiten in Druckluft

§ 10. Mit Arbeiten in Druckluft darf erst begonnen werden, nachdem alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen wurden, dem Arbeitsinspektorat die Fachkenntnisse und Berufserfahrungen der fachkundigen Aufsicht nachgewiesen wurden und dieses die Kenntnisnahme der Meldung nach § 7 Abs. 1 bestätigt hat.

Stand vor dem 10.01.2007

In Kraft vom 01.01.1995 bis 10.01.2007

Beginn der Arbeiten in Druckluft

§ 10. Mit Arbeiten in Druckluft darf erst begonnen werden, nachdem alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen wurden, dem Arbeitsinspektorat die Fachkenntnisse und Berufserfahrungen der fachkundigen Aufsicht nachgewiesen wurden und dieses die Kenntnisnahme der Meldung nach § 7 Abs. 1 bestätigt hat.

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