§ 9 DTAV

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2004 bis 31.12.9999

Gesundheitliche Eignung der Arbeitnehmer

§ 9. (1) Die gesundheitliche Eignung für Arbeiten in Druckluft ist vom ermächtigten Arzt nach durchgeführter Untersuchung (§ 49 Abs. 1) schriftlich zu bescheinigen. Wird zur abschließenden Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eine Probeschleusung als notwendig erachtet, so ist zunächst eine Bescheinigung für diese auszustellen und erst nach ordnungsgemäßem Verlauf der Probeschleusung die endgültige Bescheinigung auszufertigen. Diese ärztlichen Bescheinigungen gelten jeweils für die Dauer von 12 Monaten und nur für Arbeiten, für die die Untersuchung vorgenommen wurde. Eine Weiterverwendung bei Arbeiten in Druckluft nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nur gestattet, wenn die Eignung für diese Arbeiten durch eine neuerliche Untersuchung festgestellt wurde. Wird die Arbeit in Druckluft nicht innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Bescheinigung aufgenommen, so muß vor Antritt der Arbeit eine Nachuntersuchung vorgenommen werden.

(2) Eine Verwendung bei Arbeiten in Druckluft nach Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als das zuständige Arbeitsinspektorat auf Grund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung dagegen keinen Einwand erhebt.

(3) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer Drucklufterkrankung die Arbeiten in Druckluft, so darf er zu solchen Arbeiten erst wieder herangezogen werden, nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung nachteilig auswirken können. Dies gilt auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.

(4) Jeder Arbeitnehmer ist bei Beendigung seiner Tätigkeit in Druckluft durch den ermächtigten Arzt auf seinen Gesundheitszustand zu untersuchen.

(5) Für die Untersuchung und die sonstige ärztliche Betreuung der Arbeitnehmer muß ein geeigneter heizbarer Raum im Bereich der Stelle, an der Druckluftarbeiten ausgeführt werden, zur Verfügung stehen.

Stand vor dem 15.11.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 15.11.2004

Gesundheitliche Eignung der Arbeitnehmer

§ 9. (1) Die gesundheitliche Eignung für Arbeiten in Druckluft ist vom ermächtigten Arzt nach durchgeführter Untersuchung (§ 49 Abs. 1) schriftlich zu bescheinigen. Wird zur abschließenden Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eine Probeschleusung als notwendig erachtet, so ist zunächst eine Bescheinigung für diese auszustellen und erst nach ordnungsgemäßem Verlauf der Probeschleusung die endgültige Bescheinigung auszufertigen. Diese ärztlichen Bescheinigungen gelten jeweils für die Dauer von 12 Monaten und nur für Arbeiten, für die die Untersuchung vorgenommen wurde. Eine Weiterverwendung bei Arbeiten in Druckluft nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nur gestattet, wenn die Eignung für diese Arbeiten durch eine neuerliche Untersuchung festgestellt wurde. Wird die Arbeit in Druckluft nicht innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Bescheinigung aufgenommen, so muß vor Antritt der Arbeit eine Nachuntersuchung vorgenommen werden.

(2) Eine Verwendung bei Arbeiten in Druckluft nach Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als das zuständige Arbeitsinspektorat auf Grund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung dagegen keinen Einwand erhebt.

(3) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer Drucklufterkrankung die Arbeiten in Druckluft, so darf er zu solchen Arbeiten erst wieder herangezogen werden, nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung nachteilig auswirken können. Dies gilt auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.

(4) Jeder Arbeitnehmer ist bei Beendigung seiner Tätigkeit in Druckluft durch den ermächtigten Arzt auf seinen Gesundheitszustand zu untersuchen.

(5) Für die Untersuchung und die sonstige ärztliche Betreuung der Arbeitnehmer muß ein geeigneter heizbarer Raum im Bereich der Stelle, an der Druckluftarbeiten ausgeführt werden, zur Verfügung stehen.

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