§ 8 DTAV

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2004 bis 31.12.9999

Verwendung von Arbeitnehmern

§ 8. (1) Zu Arbeiten in Druckluft dürfen nur männliche Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind. Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet und Arbeiten in Druckluft noch nicht ausgeführt haben, dürfen bei solchen Arbeiten nicht verwendet werden. Bei Arbeiten in Druckluft dürfen Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur beschäftigt werden, wenn sie nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren und der ermächtigte Arzt zustimmt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft nicht mehr verwendet werden.

(2) Auf Personen der fachkundigen Aufsicht und auf sonstige Aufsichtspersonen, die nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren, sind die Altersgrenzen nach Abs. 1 zweiter bis vierter Satz nicht anzuwenden, wenn der ermächtigte Arzt die Tätigkeit solcher Personen in Druckluft als unbedenklich bezeichnet. Soweit die gesundheitliche Eignung nach Abs. 1 gegeben ist, dürfen auch weibliche Arbeitnehmer, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, als Aufsichtspersonen tätig sein oder andere Arbeiten, die zumindest keine höhere körperliche Beanspruchung erfordern, in Druckluft ausführen.

(3) Vor Aufnahme der Arbeiten in Druckluft hat die fachkundige Aufsichtsperson oder deren Stellvertreter die Arbeitnehmer über ihr Verhalten bei diesen Arbeiten und über die mit diesen verbundenen Gefahren eingehend und in verständlicher Art zu unterweisen. Besonders ist auch darauf hinzuweisen, daß Arbeitnehmer nach Erkrankungen, insbesondere nach Drucklufterkrankungen oder Erkältungen, nur mit Zustimmung des ermächtigten Arztes die Arbeit in Druckluft wieder aufnehmen dürfen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit von Unwohlsein befallen wurden. Nach Erfordernis, mindestens jedoch in Abständen von sechs Monaten, sowie insbesondere nach Ereignissen, die sich erfahrungsgemäß auf den gesundheitlichen Zustand der Arbeitnehmer nachteilig auszuwirken vermögen, ist die Unterweisung zu wiederholen. Über die Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) Jedem Arbeitnehmer sind ein Merkblatt für Arbeiten in Druckluft, das mindestens die Ausführungen im Anhang 1 enthält und ein Ausweis über die Beschäftigung bei solchen Arbeiten nach Anhang 2 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) auszuhändigen. Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die schriftliche Bescheinigung des ermächtigten Arztes über die gesundheitliche Eignung für Arbeiten in Druckluft vorliegt. Die Arbeitnehmer haben diesen Ausweis, wenn sie sich außerhalb der Stelle befinden, an der Druckluftarbeiten ausgeführt werden, stets bei sich zu tragen.

Stand vor dem 15.11.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 15.11.2004

Verwendung von Arbeitnehmern

§ 8. (1) Zu Arbeiten in Druckluft dürfen nur männliche Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind. Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet und Arbeiten in Druckluft noch nicht ausgeführt haben, dürfen bei solchen Arbeiten nicht verwendet werden. Bei Arbeiten in Druckluft dürfen Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur beschäftigt werden, wenn sie nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren und der ermächtigte Arzt zustimmt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft nicht mehr verwendet werden.

(2) Auf Personen der fachkundigen Aufsicht und auf sonstige Aufsichtspersonen, die nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren, sind die Altersgrenzen nach Abs. 1 zweiter bis vierter Satz nicht anzuwenden, wenn der ermächtigte Arzt die Tätigkeit solcher Personen in Druckluft als unbedenklich bezeichnet. Soweit die gesundheitliche Eignung nach Abs. 1 gegeben ist, dürfen auch weibliche Arbeitnehmer, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, als Aufsichtspersonen tätig sein oder andere Arbeiten, die zumindest keine höhere körperliche Beanspruchung erfordern, in Druckluft ausführen.

(3) Vor Aufnahme der Arbeiten in Druckluft hat die fachkundige Aufsichtsperson oder deren Stellvertreter die Arbeitnehmer über ihr Verhalten bei diesen Arbeiten und über die mit diesen verbundenen Gefahren eingehend und in verständlicher Art zu unterweisen. Besonders ist auch darauf hinzuweisen, daß Arbeitnehmer nach Erkrankungen, insbesondere nach Drucklufterkrankungen oder Erkältungen, nur mit Zustimmung des ermächtigten Arztes die Arbeit in Druckluft wieder aufnehmen dürfen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit von Unwohlsein befallen wurden. Nach Erfordernis, mindestens jedoch in Abständen von sechs Monaten, sowie insbesondere nach Ereignissen, die sich erfahrungsgemäß auf den gesundheitlichen Zustand der Arbeitnehmer nachteilig auszuwirken vermögen, ist die Unterweisung zu wiederholen. Über die Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) Jedem Arbeitnehmer sind ein Merkblatt für Arbeiten in Druckluft, das mindestens die Ausführungen im Anhang 1 enthält und ein Ausweis über die Beschäftigung bei solchen Arbeiten nach Anhang 2 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) auszuhändigen. Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die schriftliche Bescheinigung des ermächtigten Arztes über die gesundheitliche Eignung für Arbeiten in Druckluft vorliegt. Die Arbeitnehmer haben diesen Ausweis, wenn sie sich außerhalb der Stelle befinden, an der Druckluftarbeiten ausgeführt werden, stets bei sich zu tragen.

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