§ 5 DTAV

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.01.2007 bis 31.12.9999

Fachkundige Aufsicht

§ 5. Arbeiten in Druckluft dürfen nur unter Aufsicht einer zuverlässigen Person ausgeführt werden, die die hiefür notwendigen Fachkenntnissefachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung ihrer Tätigkeit in Druckluft geeignet ist; bei Abwesenheit der fachkundigen Person obliegt die Aufsicht ihrem Stellvertreter, der den gleichen Anforderungen entsprechen muß.

Stand vor dem 10.01.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 10.01.2007

Fachkundige Aufsicht

§ 5. Arbeiten in Druckluft dürfen nur unter Aufsicht einer zuverlässigen Person ausgeführt werden, die die hiefür notwendigen Fachkenntnissefachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung ihrer Tätigkeit in Druckluft geeignet ist; bei Abwesenheit der fachkundigen Person obliegt die Aufsicht ihrem Stellvertreter, der den gleichen Anforderungen entsprechen muß.

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