§ 9 HEV (weggefallen)

Hochschul-Evaluierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 3 Z 4 und 5, § 4 Abs. 1 erster Satz sowie § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 4 sowie § 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 außer Kraft.Paragraph 3, Ziffer 4 und 5, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 8, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsFür Evaluierungen des Studienjahres 2019/20 sind § 4 Abs. 3, § 5 Abs.7, § 6 Abs. 3 sowie § 7 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berichte ausschließlich dem Hochschulrat bzw. dem Rektorat zur Kenntnis zu bringen sind.Für Evaluierungen des Studienjahres 2019/20 sind Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz ,, Paragraph 6, Absatz 3, sowie Paragraph 7, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berichte ausschließlich dem Hochschulrat bzw. dem Rektorat zur Kenntnis zu bringen sind.
    2. 2.Ziffer 2Für Evaluierungen des Studienjahres 2020/21 sind die §§ 1 bis 8 nicht anzuwenden.Für Evaluierungen des Studienjahres 2020/21 sind die Paragraphen eins bis 8 nicht anzuwenden.
§ 9 HEV seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 02.04.2021 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 3 Z 4 und 5, § 4 Abs. 1 erster Satz sowie § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 4 sowie § 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 außer Kraft.Paragraph 3, Ziffer 4 und 5, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 8, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsFür Evaluierungen des Studienjahres 2019/20 sind § 4 Abs. 3, § 5 Abs.7, § 6 Abs. 3 sowie § 7 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berichte ausschließlich dem Hochschulrat bzw. dem Rektorat zur Kenntnis zu bringen sind.Für Evaluierungen des Studienjahres 2019/20 sind Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz ,, Paragraph 6, Absatz 3, sowie Paragraph 7, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berichte ausschließlich dem Hochschulrat bzw. dem Rektorat zur Kenntnis zu bringen sind.
    2. 2.Ziffer 2Für Evaluierungen des Studienjahres 2020/21 sind die §§ 1 bis 8 nicht anzuwenden.Für Evaluierungen des Studienjahres 2020/21 sind die Paragraphen eins bis 8 nicht anzuwenden.
§ 9 HEV seit 30.06.2021 weggefallen.

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