§ 7 HEV (weggefallen)

Hochschul-Evaluierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Evaluierung der Lehr- und Forschungstätigkeit, der Planung sowie der Organisation und Verwaltung erfolgt nach internationalen Standards durch drei Expertinnen oder Experten, von denen zwei dem postsekundären Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben. Ziel der Evaluierung ist die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschule.
  2. (2)Absatz 2Die Evaluierung hat jedenfalls Aufschluss über die folgenden Aspekte zu geben:
    1. 1.Ziffer einsDie Erreichung der durch die Pädagogische Hochschule definierten Zielvorgaben nach Maßgabe des Ziel- und Leistungsplans;
    2. 2.Ziffer 2die Qualität des Qualitätsmanagementsystems und der Evaluierungsmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Planungs- und Organisationsstrukturen;
    4. 4.Ziffer 4die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Verwaltung;
    5. 5.Ziffer 5die Leistungsfähigkeit der Pädagogischen Hochschule im internationalen Vergleich.
  3. (3)Absatz 3Die Evaluierung erfolgt durch:
    1. 1.Ziffer einsSelbstevaluation: Die Pädagogische Hochschule hat eine Darstellung über die Lehr- und Forschungstätigkeit, die Planung, die Organisation und die Verwaltung sowie eine kritische Selbstanalyse zu den Aspekten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 bezüglich aller Organisationseinheiten zu verfassen. Zur Erstellung dieser Analyse kann sie Beratung aus dem fachlich qualifizierten Umfeld beiziehen und Rückmeldungen von Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien einholen.Selbstevaluation: Die Pädagogische Hochschule hat eine Darstellung über die Lehr- und Forschungstätigkeit, die Planung, die Organisation und die Verwaltung sowie eine kritische Selbstanalyse zu den Aspekten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezüglich aller Organisationseinheiten zu verfassen. Zur Erstellung dieser Analyse kann sie Beratung aus dem fachlich qualifizierten Umfeld beiziehen und Rückmeldungen von Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien einholen.
    2. 2.Ziffer 2Externe Evaluierung: Auf Basis der Selbstevaluation und zumindest eines mehrtägigen Besuchs vor Ort haben die Expertinnen und Experten einen Bericht zu verfassen, der Folgendes zu enthalten hat:
      1. a)Litera aKritische Überprüfung der Selbstdarstellung und der Selbstevaluation;
      2. b)Litera bBeurteilung der Stärken und Schwächen und des Entwicklungspotenzials der Pädagogischen Hochschule;
      3. c)Litera cVorschläge und Empfehlungen für Verbesserungen.
  4. (4)Absatz 4Das Rektorat hat die Ergebnisse der externen Evaluierung der Studienkommission für eine Stellungnahme zur Verfügung zu stellen und selbst dazu Stellung zu nehmen. Danach hat es dem Hochschulrat sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen über die Ergebnisse zu berichten. Die aufgrund der Vorschläge und Empfehlungen allenfalls zu treffenden Maßnahmen sind im folgenden Ziel- und Leistungsplan auszuweisen und im Rahmen desselben weiterzuentwickeln und zu überprüfen. Die Ergebnisse der Evaluierung sind in einer hochschulinternen Veranstaltung öffentlich zu präsentieren und zu diskutieren.
§ 7 HEV seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 30.07.2015 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDie Evaluierung der Lehr- und Forschungstätigkeit, der Planung sowie der Organisation und Verwaltung erfolgt nach internationalen Standards durch drei Expertinnen oder Experten, von denen zwei dem postsekundären Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben. Ziel der Evaluierung ist die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschule.
  2. (2)Absatz 2Die Evaluierung hat jedenfalls Aufschluss über die folgenden Aspekte zu geben:
    1. 1.Ziffer einsDie Erreichung der durch die Pädagogische Hochschule definierten Zielvorgaben nach Maßgabe des Ziel- und Leistungsplans;
    2. 2.Ziffer 2die Qualität des Qualitätsmanagementsystems und der Evaluierungsmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Planungs- und Organisationsstrukturen;
    4. 4.Ziffer 4die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Verwaltung;
    5. 5.Ziffer 5die Leistungsfähigkeit der Pädagogischen Hochschule im internationalen Vergleich.
  3. (3)Absatz 3Die Evaluierung erfolgt durch:
    1. 1.Ziffer einsSelbstevaluation: Die Pädagogische Hochschule hat eine Darstellung über die Lehr- und Forschungstätigkeit, die Planung, die Organisation und die Verwaltung sowie eine kritische Selbstanalyse zu den Aspekten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 bezüglich aller Organisationseinheiten zu verfassen. Zur Erstellung dieser Analyse kann sie Beratung aus dem fachlich qualifizierten Umfeld beiziehen und Rückmeldungen von Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien einholen.Selbstevaluation: Die Pädagogische Hochschule hat eine Darstellung über die Lehr- und Forschungstätigkeit, die Planung, die Organisation und die Verwaltung sowie eine kritische Selbstanalyse zu den Aspekten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezüglich aller Organisationseinheiten zu verfassen. Zur Erstellung dieser Analyse kann sie Beratung aus dem fachlich qualifizierten Umfeld beiziehen und Rückmeldungen von Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien einholen.
    2. 2.Ziffer 2Externe Evaluierung: Auf Basis der Selbstevaluation und zumindest eines mehrtägigen Besuchs vor Ort haben die Expertinnen und Experten einen Bericht zu verfassen, der Folgendes zu enthalten hat:
      1. a)Litera aKritische Überprüfung der Selbstdarstellung und der Selbstevaluation;
      2. b)Litera bBeurteilung der Stärken und Schwächen und des Entwicklungspotenzials der Pädagogischen Hochschule;
      3. c)Litera cVorschläge und Empfehlungen für Verbesserungen.
  4. (4)Absatz 4Das Rektorat hat die Ergebnisse der externen Evaluierung der Studienkommission für eine Stellungnahme zur Verfügung zu stellen und selbst dazu Stellung zu nehmen. Danach hat es dem Hochschulrat sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen über die Ergebnisse zu berichten. Die aufgrund der Vorschläge und Empfehlungen allenfalls zu treffenden Maßnahmen sind im folgenden Ziel- und Leistungsplan auszuweisen und im Rahmen desselben weiterzuentwickeln und zu überprüfen. Die Ergebnisse der Evaluierung sind in einer hochschulinternen Veranstaltung öffentlich zu präsentieren und zu diskutieren.
§ 7 HEV seit 30.06.2021 weggefallen.

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