§ 5 HEV (weggefallen)

Hochschul-Evaluierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie einzelnen Lehrveranstaltungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind durch die Studierenden zu bewerten. Die Bewertungen erfolgen in Form von
    1. 1.Ziffer einsRückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung und
    2. 2.Ziffer 2Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung.
  2. (2)Absatz 2Rückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung sind durch die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter durchzuführen, sofern dies in Bezug auf die Dauer der Lehrveranstaltung sinnvoll ist. Die Stärken und Schwächen der Lehrveranstaltung sind gemeinsam mit den Studierenden zu reflektieren. Die Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass weder mittelbar noch unmittelbar ein Rückschluss auf einzelne Studierende möglich ist. Die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter hat zu den Rückmeldungen den Studierenden gegenüber Stellung zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Bewertungsinstrumente für Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung haben Kriterien für die Bewertung zu beinhalten. Im Bereich der Ausbildung haben sie Fragestellungen vorzusehen
    1. 1.Ziffer einszu den Rahmenbedingungen der Lehrveranstaltung und
    2. 2.Ziffer 2zur methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltung.
  4. (4)Absatz 4Im Bereich der Fort- und Weiterbildung haben die Instrumente über Abs. 3 Z 1 und 2 hinaus Fragestellungen vorzusehenIm Bereich der Fort- und Weiterbildung haben die Instrumente über Absatz 3, Ziffer eins und 2 hinaus Fragestellungen vorzusehen
    1. 1.Ziffer einszur Relevanz der Lehrinhalte für die schulische Praxis und
    2. 2.Ziffer 2zur Umsetzbarkeit der didaktischen Konzepte in der schulischen Praxis.
  5. (5)Absatz 5Die Ergebnisse der Rückmeldungen im Verlauf und zum Ende der Lehrveranstaltung dienen den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern zur Reflexion, Planung und Weiterentwicklung ihrer Lehrmethode.
  6. (6)Absatz 6Darüber hinaus dienen die Ergebnisse der Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung den Organen der Pädagogischen Hochschule
    1. 1.Ziffer einszur Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lehrqualität,
    2. 2.Ziffer 2als Grundlage für Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrenden bei der Weiterentwicklung der Qualität des Lehrangebots (zB durch Weiterbildungsangebote) und
    3. 3.Ziffer 3für curriculare Planungsschritte.
  7. (7)Absatz 7Die Studienkommission hat in Zusammenarbeit mit den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern die Bewertungsinstrumente zu entwickeln und die Ergebnisse der Rückmeldungen (samt optionaler Stellungnahme der Lehrkraft) in einem Bericht zusammenzufassen. Sie hat das Rektorat, den Hochschulrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und Frauen jährlich über die Ergebnisse der Evaluierung in Kenntnis zu setzen. Die Rektorin oder der Rektor hat gegebenenfalls mit der Leiterin oder mit dem Leiter der Lehrveranstaltung entsprechende Maßnahmen unter Angabe einer zeitlichen Planung festzulegen.
§ 5 HEV seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 30.07.2015 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDie einzelnen Lehrveranstaltungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind durch die Studierenden zu bewerten. Die Bewertungen erfolgen in Form von
    1. 1.Ziffer einsRückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung und
    2. 2.Ziffer 2Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung.
  2. (2)Absatz 2Rückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung sind durch die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter durchzuführen, sofern dies in Bezug auf die Dauer der Lehrveranstaltung sinnvoll ist. Die Stärken und Schwächen der Lehrveranstaltung sind gemeinsam mit den Studierenden zu reflektieren. Die Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass weder mittelbar noch unmittelbar ein Rückschluss auf einzelne Studierende möglich ist. Die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter hat zu den Rückmeldungen den Studierenden gegenüber Stellung zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Bewertungsinstrumente für Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung haben Kriterien für die Bewertung zu beinhalten. Im Bereich der Ausbildung haben sie Fragestellungen vorzusehen
    1. 1.Ziffer einszu den Rahmenbedingungen der Lehrveranstaltung und
    2. 2.Ziffer 2zur methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltung.
  4. (4)Absatz 4Im Bereich der Fort- und Weiterbildung haben die Instrumente über Abs. 3 Z 1 und 2 hinaus Fragestellungen vorzusehenIm Bereich der Fort- und Weiterbildung haben die Instrumente über Absatz 3, Ziffer eins und 2 hinaus Fragestellungen vorzusehen
    1. 1.Ziffer einszur Relevanz der Lehrinhalte für die schulische Praxis und
    2. 2.Ziffer 2zur Umsetzbarkeit der didaktischen Konzepte in der schulischen Praxis.
  5. (5)Absatz 5Die Ergebnisse der Rückmeldungen im Verlauf und zum Ende der Lehrveranstaltung dienen den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern zur Reflexion, Planung und Weiterentwicklung ihrer Lehrmethode.
  6. (6)Absatz 6Darüber hinaus dienen die Ergebnisse der Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung den Organen der Pädagogischen Hochschule
    1. 1.Ziffer einszur Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lehrqualität,
    2. 2.Ziffer 2als Grundlage für Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrenden bei der Weiterentwicklung der Qualität des Lehrangebots (zB durch Weiterbildungsangebote) und
    3. 3.Ziffer 3für curriculare Planungsschritte.
  7. (7)Absatz 7Die Studienkommission hat in Zusammenarbeit mit den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern die Bewertungsinstrumente zu entwickeln und die Ergebnisse der Rückmeldungen (samt optionaler Stellungnahme der Lehrkraft) in einem Bericht zusammenzufassen. Sie hat das Rektorat, den Hochschulrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und Frauen jährlich über die Ergebnisse der Evaluierung in Kenntnis zu setzen. Die Rektorin oder der Rektor hat gegebenenfalls mit der Leiterin oder mit dem Leiter der Lehrveranstaltung entsprechende Maßnahmen unter Angabe einer zeitlichen Planung festzulegen.
§ 5 HEV seit 30.06.2021 weggefallen.

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