§ 4 HEV (weggefallen)

Hochschul-Evaluierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Rektorat hat einmal jährlich zusätzlich zum Ziel- und Leistungsplan und zum Ressourcenplan einen Arbeitsbericht zu verfassen. Dieser hat jedenfalls die folgenden Kennzahlen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der abgehaltenen Lehrveranstaltungen, der Anmeldezahlen und der abgenommenen Prüfungen gegliedert nach den Kategorien „Ausbildung“ sowie „Fort- und Weiterbildung“ unter Angabe der Semesterwochenstunden und der dafür anfallenden Kosten.
    2. 2.Ziffer 2getrennt nach Geschlecht und gegliedert nach Lehramtsstudien, Hochschullehrgängen sowie Lehrgängen die Anzahl
      1. a.Litera ader Gesamtstudierenden,
      2. b.Litera bder neu zugelassenen Studierenden und
      3. c.Litera cder Absolventinnen und Absolventen.
      (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 211/2015)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015,)
    3. 5.Ziffer 5Anzahl der Lehrenden und Studierenden, die an internationalen Mobilitätsprogrammen teilgenommen haben (Incomings und Outgoings);
    4. 6.Ziffer 6Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
    5. 7.Ziffer 7Anzahl der laufenden Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie die dafür bereitgestellten Ressourcen;
    6. 8.Ziffer 8Ausmaß der an der Pädagogischen Hochschule eingesetzten Personalkapazität getrennt nach Verwendungen unter Angabe des Geschlechts und des prozentuellen Anteils der weiblichen Bediensteten.
  2. (2)Absatz 2Berichtszeitraum ist das abgelaufene Studienjahr.
  3. (3)Absatz 3Die Daten des Arbeitsberichts bilden gemeinsam mit dem Ziel- und Leistungsplan und dem Ressourcenplan eine Grundlage für die Evaluierungen gemäß §§ 5 bis 8 und dienen als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitäts- und Leistungssicherung. Der Arbeitsbericht ist dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen zur Kenntnis zu bringen.Die Daten des Arbeitsberichts bilden gemeinsam mit dem Ziel- und Leistungsplan und dem Ressourcenplan eine Grundlage für die Evaluierungen gemäß Paragraphen 5 bis 8 und dienen als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitäts- und Leistungssicherung. Der Arbeitsbericht ist dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen zur Kenntnis zu bringen.
§ 4 HEV seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 30.07.2015 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDas Rektorat hat einmal jährlich zusätzlich zum Ziel- und Leistungsplan und zum Ressourcenplan einen Arbeitsbericht zu verfassen. Dieser hat jedenfalls die folgenden Kennzahlen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der abgehaltenen Lehrveranstaltungen, der Anmeldezahlen und der abgenommenen Prüfungen gegliedert nach den Kategorien „Ausbildung“ sowie „Fort- und Weiterbildung“ unter Angabe der Semesterwochenstunden und der dafür anfallenden Kosten.
    2. 2.Ziffer 2getrennt nach Geschlecht und gegliedert nach Lehramtsstudien, Hochschullehrgängen sowie Lehrgängen die Anzahl
      1. a.Litera ader Gesamtstudierenden,
      2. b.Litera bder neu zugelassenen Studierenden und
      3. c.Litera cder Absolventinnen und Absolventen.
      (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 211/2015)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015,)
    3. 5.Ziffer 5Anzahl der Lehrenden und Studierenden, die an internationalen Mobilitätsprogrammen teilgenommen haben (Incomings und Outgoings);
    4. 6.Ziffer 6Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
    5. 7.Ziffer 7Anzahl der laufenden Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie die dafür bereitgestellten Ressourcen;
    6. 8.Ziffer 8Ausmaß der an der Pädagogischen Hochschule eingesetzten Personalkapazität getrennt nach Verwendungen unter Angabe des Geschlechts und des prozentuellen Anteils der weiblichen Bediensteten.
  2. (2)Absatz 2Berichtszeitraum ist das abgelaufene Studienjahr.
  3. (3)Absatz 3Die Daten des Arbeitsberichts bilden gemeinsam mit dem Ziel- und Leistungsplan und dem Ressourcenplan eine Grundlage für die Evaluierungen gemäß §§ 5 bis 8 und dienen als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitäts- und Leistungssicherung. Der Arbeitsbericht ist dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen zur Kenntnis zu bringen.Die Daten des Arbeitsberichts bilden gemeinsam mit dem Ziel- und Leistungsplan und dem Ressourcenplan eine Grundlage für die Evaluierungen gemäß Paragraphen 5 bis 8 und dienen als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitäts- und Leistungssicherung. Der Arbeitsbericht ist dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen zur Kenntnis zu bringen.
§ 4 HEV seit 30.06.2021 weggefallen.

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