§ 1 HEV (weggefallen)

Hochschul-Evaluierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, und regelt die Evaluierung sowie die Qualitätsentwicklung im Rahmen des gesamten öffentlich-rechtlichen Leistungsspektrums der Pädagogischen Hochschule.Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, und regelt die Evaluierung sowie die Qualitätsentwicklung im Rahmen des gesamten öffentlich-rechtlichen Leistungsspektrums der Pädagogischen Hochschule.
  2. (2)Absatz 2Sie dient dazu,
    1. 1.Ziffer einsdie Qualität der Arbeit in Forschung, Lehre, Organisation, Planung sowie in der Verwaltung zu heben, zu sichern und zu verbessern,
    2. 2.Ziffer 2Entscheidungshilfen bei der mittel- und langfristigen Planung zu erarbeiten sowie
    3. 3.Ziffer 3Rechenschaft gegenüber der Öffentlichkeit abzulegen.
§ 1 HEV seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 07.07.2009 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, und regelt die Evaluierung sowie die Qualitätsentwicklung im Rahmen des gesamten öffentlich-rechtlichen Leistungsspektrums der Pädagogischen Hochschule.Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, und regelt die Evaluierung sowie die Qualitätsentwicklung im Rahmen des gesamten öffentlich-rechtlichen Leistungsspektrums der Pädagogischen Hochschule.
  2. (2)Absatz 2Sie dient dazu,
    1. 1.Ziffer einsdie Qualität der Arbeit in Forschung, Lehre, Organisation, Planung sowie in der Verwaltung zu heben, zu sichern und zu verbessern,
    2. 2.Ziffer 2Entscheidungshilfen bei der mittel- und langfristigen Planung zu erarbeiten sowie
    3. 3.Ziffer 3Rechenschaft gegenüber der Öffentlichkeit abzulegen.
§ 1 HEV seit 30.06.2021 weggefallen.

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