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(1) Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 – LMVO 1995), BGBl. Nr. 872/1995, tritt mit Ablauf des 29. Oktober 2005 außer Kraft, sofern in den Absätzen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt istaufgehoben durch Art.(3) Auf Druckfarben, Bautenschutzmittel (einschließlich Bitumenkaltkleber), Klebstoffe, Abbeizmittel, Antifoulinganstriche, Unterwasseranstriche und Bootslacke sowie Elektroisolierlacke ist § 3 iVm § 2 der LMVO 1995 weiterhin anzuwenden, bis eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung diesbezügliche Lösungsmittelbeschränkungen vorsieht.(4) Auf die in Absatz 3 genannten Produkte ist § 4 Z 1, 2 und 4 iVm denZ 2, §§ 2BGBl. II Nr. 179/2018, 5 und 6 der LMVO 1995 weiterhin anzuwenden, bis eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung diesbezügliche Lösungsmittelbeschränkungen vorsieht; die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 6 LMVO 1995 gelten auch als erfüllt, wenn diese Produkte in einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage eingesetzt werden.)
(5) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 2, § 6 und der Anhang C in der Fassung BGBl. II Nr. 25/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 – LMVO 1995), BGBl. Nr. 872/1995, tritt mit Ablauf des 29. Oktober 2005 außer Kraft, sofern in den Absätzen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt istaufgehoben durch Art.(3) Auf Druckfarben, Bautenschutzmittel (einschließlich Bitumenkaltkleber), Klebstoffe, Abbeizmittel, Antifoulinganstriche, Unterwasseranstriche und Bootslacke sowie Elektroisolierlacke ist § 3 iVm § 2 der LMVO 1995 weiterhin anzuwenden, bis eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung diesbezügliche Lösungsmittelbeschränkungen vorsieht.(4) Auf die in Absatz 3 genannten Produkte ist § 4 Z 1, 2 und 4 iVm denZ 2, §§ 2BGBl. II Nr. 179/2018, 5 und 6 der LMVO 1995 weiterhin anzuwenden, bis eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung diesbezügliche Lösungsmittelbeschränkungen vorsieht; die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 6 LMVO 1995 gelten auch als erfüllt, wenn diese Produkte in einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage eingesetzt werden.)
(5) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 2, § 6 und der Anhang C in der Fassung BGBl. II Nr. 25/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.