Jachtzulassungsverordnung (JachtZulVO) Fundstelle (weggefallen)

Jachtzulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
Änderung

BGBl. II Nr. 167/2005

BGBl. II Nr. 171/2009

BGBl. II Nr. 169/2012

BGBl. II Nr. 32/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 2a. Amtliches Kennzeichen

(Anm.: § 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)

§ 4. Vermessung

§ 5. Ausrüstung

§ 6. Pflichten der Eigentümer

§ 7. Sachverständige

§ 8. Kosten

§ 9. Übergangsbestimmungen

§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften

Anlagen

Anlage 1:

Meßbrief

(Anm.: Anlage 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2019)

Anlage 2:

Vermessungsgroßen

(Anm.: Anlage 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)

Anlage 4:

Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen

Anlage 5:

Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen

Anlage 6:

Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen

Anlage 7:

Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen.

Anmerkung

Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 10.6.2009 vergebenJachtzulassungsverordnung (vglJachtZulVO) Fundstelle seit 08.05.2020 weggefallen. BGBl. II Nr. 171/2009). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.

Stand vor dem 08.05.2020

In Kraft vom 01.02.2019 bis 08.05.2020
Änderung

BGBl. II Nr. 167/2005

BGBl. II Nr. 171/2009

BGBl. II Nr. 169/2012

BGBl. II Nr. 32/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 2a. Amtliches Kennzeichen

(Anm.: § 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)

§ 4. Vermessung

§ 5. Ausrüstung

§ 6. Pflichten der Eigentümer

§ 7. Sachverständige

§ 8. Kosten

§ 9. Übergangsbestimmungen

§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften

Anlagen

Anlage 1:

Meßbrief

(Anm.: Anlage 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2019)

Anlage 2:

Vermessungsgroßen

(Anm.: Anlage 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)

Anlage 4:

Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen

Anlage 5:

Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen

Anlage 6:

Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen

Anlage 7:

Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen.

Anmerkung

Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 10.6.2009 vergebenJachtzulassungsverordnung (vglJachtZulVO) Fundstelle seit 08.05.2020 weggefallen. BGBl. II Nr. 171/2009). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.

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