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Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet:
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§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 2a. Amtliches Kennzeichen
(Anm.: § 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)
§ 4. Vermessung
§ 5. Ausrüstung
§ 6. Pflichten der Eigentümer
§ 7. Sachverständige
§ 8. Kosten
§ 9. Übergangsbestimmungen
§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften
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Anmerkung
Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 10.6.2009 vergebenJachtzulassungsverordnung (vglJachtZulVO) Fundstelle seit 08.05.2020 weggefallen. BGBl. II Nr. 171/2009). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet:
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§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 2a. Amtliches Kennzeichen
(Anm.: § 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)
§ 4. Vermessung
§ 5. Ausrüstung
§ 6. Pflichten der Eigentümer
§ 7. Sachverständige
§ 8. Kosten
§ 9. Übergangsbestimmungen
§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften
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Anmerkung
Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 10.6.2009 vergebenJachtzulassungsverordnung (vglJachtZulVO) Fundstelle seit 08.05.2020 weggefallen. BGBl. II Nr. 171/2009). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.