Anl. 5 JachtZulVO (weggefallen)

Jachtzulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2)

Punkte 1 bis 25

  1. 1.Ziffer einsein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muss; die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen; die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;
  2. 2.Ziffer 2ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;
  3. 3.Ziffer 3die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein; die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt werden;
  4. 4.Ziffer 4zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare Feuerlöschanlage;
  5. 5.Ziffer 5eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;
  6. 6.Ziffer 6bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe; bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt: mindestens drei Rettungsringe; ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein; Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III Regel 7.1) entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine, eine Life-Sling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe; bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt: mindestens drei Rettungsringe; ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein; Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel römisch III Regel 7.1) entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine, eine Life-Sling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;
  7. 7.Ziffer 7eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;
  8. 8.Ziffer 8ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird, sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;
  9. 9.Ziffer 9eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 – „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge – Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'“;eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM römisch fünf 5101 – „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge – Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'“;
  10. 10.Ziffer 10ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompass, der zum Peilen geeignet ist;
  11. 11.Ziffer 11Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);
  12. 12.Ziffer 12ein Log oder ein Speedometer;
  13. 13.Ziffer 13ein Handlot oder ein Echolot;
  14. 14.Ziffer 14ein Fernglas;
  15. 15.Ziffer 15eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;
  16. 16.Ziffer 16ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;
  17. 17.Ziffer 17ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller;
  18. 18.Ziffer 18eine wasserdichte Signallampe;
  19. 19.Ziffer 19ein Signalhorn;
  20. 20.Ziffer 20Notsignale:4 Rote Fallschirmsignale4 Rote Handfackeln4 Weiße Handfackeln1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition
  21. 21.Ziffer 21eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon);
  22. 22.Ziffer 22ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;
  23. 23.Ziffer 23ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung – COLREG);ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977, (Seestraßenordnung – COLREG);
  24. 24.Ziffer 24genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks;
  25. 25.Ziffer 25auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.
Anl. 5 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 08.05.2020

In Kraft vom 26.05.2012 bis 08.05.2020
für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2)

Punkte 1 bis 25

  1. 1.Ziffer einsein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muss; die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen; die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;
  2. 2.Ziffer 2ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;
  3. 3.Ziffer 3die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein; die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt werden;
  4. 4.Ziffer 4zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare Feuerlöschanlage;
  5. 5.Ziffer 5eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;
  6. 6.Ziffer 6bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe; bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt: mindestens drei Rettungsringe; ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein; Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III Regel 7.1) entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine, eine Life-Sling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe; bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt: mindestens drei Rettungsringe; ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein; Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel römisch III Regel 7.1) entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine, eine Life-Sling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;
  7. 7.Ziffer 7eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;
  8. 8.Ziffer 8ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird, sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;
  9. 9.Ziffer 9eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 – „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge – Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'“;eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM römisch fünf 5101 – „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge – Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'“;
  10. 10.Ziffer 10ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompass, der zum Peilen geeignet ist;
  11. 11.Ziffer 11Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);
  12. 12.Ziffer 12ein Log oder ein Speedometer;
  13. 13.Ziffer 13ein Handlot oder ein Echolot;
  14. 14.Ziffer 14ein Fernglas;
  15. 15.Ziffer 15eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;
  16. 16.Ziffer 16ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;
  17. 17.Ziffer 17ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller;
  18. 18.Ziffer 18eine wasserdichte Signallampe;
  19. 19.Ziffer 19ein Signalhorn;
  20. 20.Ziffer 20Notsignale:4 Rote Fallschirmsignale4 Rote Handfackeln4 Weiße Handfackeln1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition
  21. 21.Ziffer 21eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon);
  22. 22.Ziffer 22ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;
  23. 23.Ziffer 23ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung – COLREG);ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977, (Seestraßenordnung – COLREG);
  24. 24.Ziffer 24genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks;
  25. 25.Ziffer 25auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.
Anl. 5 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.

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