Anl. 5 JachtZulVO (weggefallen)

Jachtzulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2)

Punkte 1 bis 25

1.

ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muss; die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen; die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;

3.

die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein; die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt werden;

4.

zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare Feuerlöschanlage;

5.

eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

6.

bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe; bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt: mindestens drei Rettungsringe; ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein; Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III Regel 7.1) entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine, eine Life-Sling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;

7.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

8.

ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird, sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;

9.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 – „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'“;

10.

ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompass, der zum Peilen geeignet ist;

11.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

12.

ein Log oder ein Speedometer;

13.

ein Handlot oder ein Echolot;

14.

ein Fernglas;

15.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

16.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;

17.

ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller;

18.

eine wasserdichte Signallampe;

19.

ein Signalhorn;

20.

Notsignale:

4 Rote Fallschirmsignale

4 Rote Handfackeln

4 Weiße Handfackeln

1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition

21.

eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon);

22.

ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;

23.

ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung - COLREG);

24.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks;

25.

auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.

Schlagworte Ankerleine, Ankergurt Im RISAnl. 5 JachtZulVO seit 08.06.2012 Zuletzt aktualisiert am 27.06.2012 Gesetzesnummer 10012413 Dokumentnummer NOR40140077 Zum Seitenanfang08.05.2020 weggefallen. Über diese Seite
  • © 2017 Bundeskanzleramt Österreich

Stand vor dem 08.05.2020

In Kraft vom 26.05.2012 bis 08.05.2020
für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2)

Punkte 1 bis 25

1.

ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muss; die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen; die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;

3.

die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein; die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt werden;

4.

zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare Feuerlöschanlage;

5.

eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

6.

bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe; bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt: mindestens drei Rettungsringe; ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein; Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III Regel 7.1) entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine, eine Life-Sling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;

7.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

8.

ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird, sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;

9.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 – „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'“;

10.

ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompass, der zum Peilen geeignet ist;

11.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

12.

ein Log oder ein Speedometer;

13.

ein Handlot oder ein Echolot;

14.

ein Fernglas;

15.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

16.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;

17.

ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller;

18.

eine wasserdichte Signallampe;

19.

ein Signalhorn;

20.

Notsignale:

4 Rote Fallschirmsignale

4 Rote Handfackeln

4 Weiße Handfackeln

1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition

21.

eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon);

22.

ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;

23.

ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung - COLREG);

24.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks;

25.

auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.

Schlagworte Ankerleine, Ankergurt Im RISAnl. 5 JachtZulVO seit 08.06.2012 Zuletzt aktualisiert am 27.06.2012 Gesetzesnummer 10012413 Dokumentnummer NOR40140077 Zum Seitenanfang08.05.2020 weggefallen. Über diese Seite
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